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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 3 APVO-Justiz-GVD - Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-GVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eingestellt.

(2) 1Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002, BGBl. I S. 3020, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006, BGBl. I S. 1466) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe des Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils zum letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat. 3Beihilfe im Sinne des § 80 des Niedersächsischen Beamtengesetzes, ein Familienzuschlag, jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen werden nicht gewährt.

(3) Die Auszubildenden führen die Dienstbezeichnung "Gerichtsvollzieher-Anwärterin" oder "Gerichtsvollzieher-Anwärter".