§ 2 APVO-Justiz-GVD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-GVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
- 1.
eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat,
- 2.
nach Abschluss dieser Berufsausbildung mindestens drei Jahre lang eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und
- 3.
den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes entspricht.