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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 2 APVO-Justiz-GVD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-GVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat,

  2. 2.

    nach Abschluss dieser Berufsausbildung mindestens drei Jahre lang eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und

  3. 3.

    den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes entspricht.