§ 12 APVO-Justiz-GVD - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-GVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die mündliche Prüfung soll sich auf die in § 6 Abs. 2 genannten Ausbildungsinhalte erstrecken. 2Sie ist in drei Abschnitte mit unterschiedlichen Schwerpunkten zu gliedern. 3Sie soll als Gruppenprüfung stattfinden; es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4Auf jeden Prüfling sollen je Abschnitt etwa 15 Minuten Prüfungszeit entfallen.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung in jedem Abschnitt.
(3) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass
- 1.
Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden,
- 2.
Auszubildende, die demnächst die Prüfung ablegen, und
- 3.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.