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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 APVO-Justiz-GVD - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-GVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte.

(2) 1Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist das Amtsgericht Hannover. 2Das Oberlandesgericht Celle bestellt eine Person mit der Befähigung zum Richteramt als Ausbildungsleiterin oder als Ausbildungsleiter. 3Sie ist für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich und überwacht die Ausbildung.

(3) Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung sind die Amtsgerichte.