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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 13 APVO-Justiz-GVD - Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-GVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen errechnet, wobei

  1. 1.

    die Punktzahl der Bewertung der fünfstündigen Aufsichtsarbeit mit 20 Prozent,

  2. 2.

    die Punktzahl der Bewertung jeder vierstündigen Aufsichtsarbeit mit 15 Prozent,

  3. 3.

    die Punktzahl der Bewertung der zweistündigen Aufsichtsarbeit mit 5 Prozent und

  4. 4.

    die Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen mit jeweils 15 Prozent

berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.

(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 30 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens "ausreichend (4)" lauten.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.

(5) Über die bestandene Prüfung erhält die oder der Auszubildende ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.

(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.