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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 20 APVO-Justiz-GVD - Ausbildung und Prüfung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-GVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes dauert 24 Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von 14 Monaten und

  2. 2.

    eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 10 Monaten.

(2) 1Für die Ausbildung und die Prüfung sind die §§ 4 und 5 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 6 bis 18 entsprechend anzuwenden. 2Der Ausbildungsabschnitt Vorbereitungslehrgang ist nicht abzuleisten, wenn die oder der Auszubildende in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums tätig gewesen ist und die Tätigkeit geeignet ist, den Ausbildungsabschnitt Vorbereitungslehrgang zu ersetzen.