§ 10a NSpielbG - Spielerschutz, Sperre
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Gesperrten Spielern und Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Spielbanken nicht gestattet.
(2) Der Zulassungsinhaber sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen er aufgrund der Wahrnehmung seines Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter weiß oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in einem unangemessenen Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (Fremdsperre). Er kann Personen sperren, die gegen die Spielordnung (§ 11) oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre).
(3) Wird dem Zulassungsinhaber durch eine Meldung Dritter oder aufgrund von Anhaltspunkten im Sinne des § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) ein Sachverhalt bekannt, der eine Fremdsperre rechtfertigt, so hat er die betroffene Person vor Ausspruch der Sperre unverzüglich anzuhören. Meldungen Dritter sind, wenn die betroffene Person der Fremdsperre nicht zustimmt, durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.
(4) Die Dauer der Eigensperre oder der Fremdsperre beträgt mindestens ein Jahr. Der Zulassungsinhaber teilt der betroffenen Person die Sperre unverzüglich schriftlich mit; § 10 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) gilt entsprechend.
(5) Der Zulassungsinhaber speichert die Spielersperren nach Absatz 2 Satz 1 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich in der gemeinsamen Sperrdatei.
(6) Über die Aufhebung der Sperre entscheidet die Stelle, die eine Sperre ausgesprochen hat. Die gesperrte Person hat einen Anspruch auf Löschung der Fremdsperre und der gespeicherten Daten, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.