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§ 10a NSpielbG - Spielerschutz, Sperre

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Gesperrten Spielern und Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Spielbanken nicht gestattet. Zur Feststellung, ob eine Person gesperrt ist, bedient sich der Zulassungsinhaber der Sperrdatei nach § 10b Abs. 2 und der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012 S. 190, 196).

(2) Der Zulassungsinhaber sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen er aufgrund der Wahrnehmung seines Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter weiß oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in einem unangemessenen Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (Fremdsperre). Er kann Personen sperren, die gegen die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre).

(3) Wird dem Zulassungsinhaber durch eine Meldung Dritter oder aufgrund von Anhaltspunkten im Sinne des § 8 Abs. 2 GlüStV ein Sachverhalt bekannt, der eine Fremdsperre rechtfertigt, so hat er die betroffene Person vor Ausspruch der Sperre unverzüglich anzuhören. Meldungen Dritter sind, wenn die betroffene Person der Fremdsperre nicht zustimmt, durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(4) Die Dauer der Selbstsperre oder der Fremdsperre beträgt mindestens ein Jahr. Der Zulassungsinhaber teilt der betroffenen Person die Sperre unter Angabe der Dauer und des Grundes unverzüglich schriftlich mit. § 10b Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, die Spielersperren nach Absatz 2 Satz 1 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich zur Aufnahme an die Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 GlüStV zu übermitteln.

(6) Über die Aufhebung der Sperre entscheidet die Stelle, die eine Sperre ausgesprochen hat. Die gesperrte Person hat einen Anspruch auf Löschung der Fremdsperre und der gespeicherten Daten, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.