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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 18 AVNHintG - Herausgabeverfügung

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) 1Die Auszahlung von hinterlegtem Geld wird durch die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle durch Internen Auftrag zur Rückzahlung zum Kassenzeichen der Hinterlegungssache veranlasst. 2Sie bedarf der Freigabe durch eine dazu befugte weitere Bedienstete oder einen dazu befugten weiteren Bediensteten des Amtsgerichts. 3Bei Werthinterlegungen ist die Herausgabeverfügung der Hinterlegungskasse in Reinschrift zu erteilen.

(2) Bei der Auszahlung von Geld ist in der Herausgabeverfügung anzugeben, inwieweit aus dem Kapitalbestand und dem Zinsguthaben zu zahlen ist.

(3) in der Herausgabeverfügung ist der Grund, der zur Herausgabe führt, kurz anzugeben (z.B. Bewilligung der Empfangsberechtigten/Beteiligten, rechtskräftige Entscheidung).

(4) In der Herausgabeverfügung ist ferner die Art der Herausgabe näher zu bestimmen:

1.
Bei Geldhinterlegungen sind die Nummer des internen Auftrags zur Rückzahlung sowie die Benutzerkennung der Erfasserin oder des Erfassers auf der Herausgabeverfügung zu vermerken.

2.
Bei Werthinterlegungen ist die Übersendung anzuordnen und für die empfangsberechtigte Person kostenfrei vorzunehmen; beantragt diese, die Gegenstände an der Kasse, von der sie aufbewahrt werden, herauszugeben, so ist dem Verlangen nachzukommen.

3.
Ist an eine empfangsberechtigte Person im Ausland herauszugeben, so hat die Hinterlegungsstelle zu prüfen, ob außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen angeordnet sind und ob besondere Anordnungen über die Art der Herausgabe erforderlich sind; hat die empfangsberechtigte Person nach der Stellung des Herausgabeantrags ihren Wohnsitz oder den Sitz der gewerblichen Niederlassung in das Ausland verlegt, so ist die Übersendung auf ihre Kosten anzuordnen.

(5) Die Hinterlegungsstelle teilt der antragstellenden Person oder der ersuchenden Behörde und der empfangsberechtigten Person die Herausgabeverfügung unter Angabe der nach Abs. 4 getroffenen Bestimmungen und des Empfängerkontos mit.

(6) Für den Fall der Rücksendung nach § 10 NHintG gelten die Abs. 4 und 5 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)