§ 27 AVNHintG - Hinterlegung von Miete und anderen Beträgen
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
(1) 1Die Hinterlegung von Miete für ein Grundstück gilt für die Führung der Hinterlegungsakten als eine Angelegenheit. 2Die Hinterlegungsmasse wird nach dem Namen der Vermieterin oder des Vermieters, Straße und Hausnummer des Grundstücks und mit dem Stichwort "Miete" bezeichnet. 3Den Hinterlegungsakten ist, sofern zu einer Hinterlegungsmasse mehr als fünf Mietbeträge hinterlegt werden, ein Verzeichnis der Mietbeträge beizulegen. 4Das Verzeichnis ist in einen besonderen Umschlag zu heften und unter der Hülle des letzten Aktenbandes aufzubewahren.
(2) 1Über Miete kann neben dem Massenverzeichnis (§ 26) ein mehrere Jahrgänge umfassendes Grundstücksverzeichnis nach Straßen und Hausnummern geführt werden. 2Die Eintragungen in diesem Verzeichnis sind nach Ausschüttung der Hinterlegungsmasse zu löschen.
(3) Die Vorschrift des Abs. 1 ist in ähnlichen Fällen entsprechend anzuwenden, insbesondere
1.
wenn gepfändete Dienst- oder Versorgungsbezüge hinterlegt werden,
2.
bei Hinterlegungen aufgrund der Konkurs- oder der Insolvenzordnung,
3.
bei Hinterlegungen aufgrund des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)