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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 31 WO-RiV - Aufgaben der Wahlvorstände

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl zum Bezirksrichterrat.

(2) Der Wahlvorstand für die Wahlen zum Richterrat oder der örtliche Wahlvorstand (§ 29 Abs. 3 NRiG) macht unverzüglich die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirkswahlvorstandes und die dienstliche Anschrift der oder des Vorsitzenden des Bezirkswahlvorstandes durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

(3) 1Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der Wahlvorstände für die Wahlen zu den Richterräten oder der örtlichen Wahlvorstände. 2Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Richterinnen und Richter unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mit.

(4) Bekanntmachungen nach den §§ 10 und 11 obliegen den örtlichen Wahlvorständen im Auftrag des Bezirkswahlvorstandes.