§ 20 APVO-Justiz-aJD - Wiederholung der Laufbahnprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) 1Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 2Auf Antrag des Prüflings werden alle Aufsichtsarbeiten wiederholt. 3Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt eingehen.
(3) Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsamtes über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.
(4) Wird ein Ausbildungsabschnitt wiederholt, so sind die Ausbildungsnoten nach § 12 Abs. 2 und 4 und die Ausbildungsgesamtnote nach § 12 Abs. 5 neu zu berechnen.