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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 12 APVO-Justiz-aJD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung ist in jedem Lehrgebiet eines Lehrgangs mit einem Umfang von mindestens acht Doppelstunden mindestens eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Die Lehrkraft, die das Lehrgebiet unterrichtet, bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. 3Die Lehrkräfte beurteilen die Leistungen in den Lehrgebieten nach Satz 1, wobei die Leistungen in den Aufsichtsarbeiten mit 50 Prozent zu berücksichtigen sind. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Lehrgebiete der Lehrgänge nach § 7 Nr. 10 und § 9 Nrn. 9 und 11.

(2) 1Am Ende des Ausbildungsabschnitts Lehrgang II ermittelt die Lehrgangsleitung die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3, wobei die Punktzahlen entsprechend dem zeitlichen Umfang der Lehrgebiete berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet.

(3) 1In der berufspraktischen Ausbildung beurteilen

  1. 1.

    jede Ausbilderin und jeder Ausbilder in einer Ausbildungsstation mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen und

  2. 2.

    jede Lehrkraft in der Arbeitsgemeinschaft, deren Lehrgebiet einen Umfang von mindestens acht Doppelstunden hat,

die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters. 2Die jeweilige Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Ausbildungsstationen nach § 6 und die Arbeitsgemeinschaft, die den Ausbildungsabschnitt Praxis I begleitet, sowie die Ausbildungsstation nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.

(4) 1Am Ende des Ausbildungsabschnitts Praxis III ermittelt die Ausbildungsleitung die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 Satz 2. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.

(5) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt das Oberlandesgericht die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.

(6) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 2 und 4 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.