§ 21 AVNHintG - Nachträgliche Hindernisse für eine Herausgabe
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
Treten nach dem Erlass der Herausgabeverfügung Umstände ein, die ihrer Ausführung entgegenstehen (z.B. Pfändungen), so hat die Hinterlegungsstelle unverzüglich zu versuchen, die Herausgabeverfügung zurückzuziehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)