Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PolGewORdErl - 2. Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Das Polizeigewahrsam dient der vorübergehenden Unterbringung von Personen, denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Freiheit entzogen worden ist. Polizeigewahrsame i. S. dieses RdErl. sind

  • Gewahrsamszentren bei den Polizeibehörden,

  • Gewahrsamsräume bei den Polizeidienststellen,

  • Gefangenensammelstellen, die temporär eingerichtet worden sind.