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§ 9 NSpielbG - Zuwendungen, Tronc

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank oder an deren Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Troncs) zuzuführen. Elektronisch zugeführte Zuwendungen sind Bestandteil der Tronceinnahmen, wenn sie gesondert erfasst werden. Soweit sie nicht gesondert erfasst werden, erhöhen sie den Bruttospielertrag (§ 4 Abs. 1). Nicht Bestandteil der Tronceinnahmen sind Zuwendungen, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Zulassungsinhaber geleistet werden, wenn die Vereinbarung abgeschlossen worden ist, bevor das Spielergebnis feststand. Der Zulassungsinhaber hat die Tronceinnahmen für das in der Spielbank beschäftigte Personal zu verwalten und zu verwenden.

(2) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für die Spielbank am Ende jedes Spieltages Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen zu fertigen.