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§ 9 NSpielbG - Zuwendungen, Tronc

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank oder an das spieltechnische Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Troncs) zuzuführen. Elektronisch zugeführte Zuwendungen sind gesondert zu erfassen; sie sind Bestandteil der Tronceinnahmen. Der Zulassungsinhaber hat die Tronceinnahmen für das in der Spielbank beschäftigte Personal zu verwalten und zu verwenden.

(2) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für die Spielbank am Ende jedes Spieltages Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen zu fertigen.