Abschnitt 2 NArchGVwV - II.
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NArchGVwV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22560
Soweit die Landkreise, Gemeinden und die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 eigene oder gemeinsame Archive unterhalten, wird empfohlen, nach Abschnitt I Nrn. 1 sowie 10 bis 21 zu verfahren. Soweit Hochschulen des Landes Archive unterhalten, wird empfohlen, außerdem nach Abschnitt I Nrn. 3.2 bis 7 zu verfahren.