Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NArchGVwV - II.

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

Soweit die Landkreise, Gemeinden und die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 eigene oder gemeinsame Archive unterhalten, wird empfohlen, nach Abschnitt I Nrn. 1 sowie 10 bis 21 zu verfahren. Soweit Hochschulen des Landes Archive unterhalten, wird empfohlen, außerdem nach Abschnitt I Nrn. 3.2 bis 7 zu verfahren.