Abschnitt 1.18 NArchGVwV - 18. Zu § 6 Abs. 1 Satz 2
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NArchGVwV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22560
Bei der pflichtgemäßen Wahrnehmung seines Ermessens hat das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv insbesondere die Frage zu entscheiden, ob die Auskunft schriftlich oder mündlich, mit vollem Zitat oder in einer den Sachverhalt umschreibenden Weise erteilt wird. Die Entscheidung über die Art der Auskunft hat vor allem sicherzustellen, dass die in § 6 Abs. 3 genannten Sachverhalte, bei deren Vorliegen die Auskunft zu versagen ist, beachtet werden.