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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.09 NArchGVwV - 9. Zu § 4

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

Wenn das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv elektronische Unterlagen (= automatisiert geführte Dateien i.S. von § 3 Abs. 2) übernommen und diese archivfachlich erschlossen hat, leitet es diese zusammen mit den erforderlichen Metadaten zur zentralen Langzeitspeicherang an das IZN weiter. Unter Beachtung der dafür jeweils maßgeblichen Standards verwahrt das IZN das aus elektronischen Unterlagen bestehende Archivgut des Landesarchivs sicher, authentisch, vollständig und dauerhaft nutzbar und gewährleistet seine Nutzung durch das Landesarchiv sowie seine Benutzerinnen und Benutzer auf der Basis aktueller Hard- und Software. Bei der Übernahme elektronischer Unterlagen, insbesondere solcher, die mit einer digitalen Signatur i.S. des Signaturgesetzes in der jeweils geltenden Fassung versehen sind, ist das Landesarchiv ab der Übernahme lediglich zur Sicherung der in den Unterlagen enthaltenen Informationen, einschließlich derjenigen zur Dokumentation aller für eine digitale Signatur maßgeblichen Komponenten, verpflichtet.