Abschnitt 1.07 NArchGVwV - 7. Zu § 3 Abs. 4 Satz 2
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NArchGVwV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22560
Der Umfang der Anbietungspflicht ist auf das Notwendige zu begrenzen. Das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv soll daher bei den anbietungspflichtigen Stellen insbesondere frühzeitig das Archivgut feststellen, Archivierungskonzepte erarbeiten und bei der Entwicklung übergreifender Archivierungsmodelle unterstützend mitwirken.