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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.07 NArchGVwV - 7. Zu § 3 Abs. 4 Satz 2

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

Der Umfang der Anbietungspflicht ist auf das Notwendige zu begrenzen. Das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv soll daher bei den anbietungspflichtigen Stellen insbesondere frühzeitig das Archivgut feststellen, Archivierungskonzepte erarbeiten und bei der Entwicklung übergreifender Archivierungsmodelle unterstützend mitwirken.