Abschnitt 1.03 NArchGVwV - 3. Zu § 3 Abs. 1 Satz 1
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NArchGVwV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22560
3.1
Für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten anbietungspflichtigen Stellen sind im Landesarchiv zuständig
3.1.1
für die obersten Landesbehörden und zentralen Fachbehörden das Hauptstaatsarchiv Hannover;
3.1.2
für die übrigen in § 1 Abs. 1 NArchG genannten Stellen
- a)in der Region Hannover sowie in den Landkreisen Diepholz, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden und Nienburg (Weser)
das Hauptstaatsarchiv Hannover; - b)in den Landkreisen Aurich, Leer und Wittmund sowie der Stadt Emden
das Staatsarchiv Aurich; - c)im Landkreis Schaumburg
das Staatsarchiv Bückeburg; - d)in den Landkreisen Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Wesermarsch und Vechta sowie den Städten Delmenhorst, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven
das Staatsarchiv Oldenburg; - e)in den Landkreisen Emsland, Grafschaft Bentheim und Osnabrück sowie der Stadt Osnabrück
das Staatsarchiv Osnabrück; - f)in den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden
das Staatsarchiv Stade; - g)in den Landkreisen Gifhorn, Göttingen, Goslar, Helmstedt, Northeim, Osterode am Harz, Peine und Wolfenbüttel sowie den Städten Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg
das Staatsarchiv Wolfenbüttel.
3.2
Zum anbietungspflichtigen Schriftgut gehören auch alle amtlichen Publikationen (Gutachten, Studien, Veröffentlichungsreihen, Zeitschriften, Mitteilungsblätter, Kartenwerke u.Ä.), soweit sie - auch in elektronsicher Form - von Dienststellen der niedersächsischen Landesverwaltung herausgegeben werden oder in deren Auftrag einmalig oder laufend erscheinen. Sie werden dem im Landesarchiv jeweils zuständigen Staatsarchiv - mit ihrem Erscheinen - kostenlos zur Verfügung gestellt.
3.3
Für das Anbietungsverfahren insgesamt gelten die folgenden Regeln. Sofern das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv nicht auf die Anbietung verzichtet hat (§ 3 Abs. 4 Satz 2), übersenden die anbietungspflichtigen Stellen - ggf. auf elektronischem Weg - Verzeichnisse über das anzubietende Schriftgut nach dem Muster der Anlage 1. Bei gleichförmigem Massenschriftgut (z.B. Prozessakten der Gerichte, Einheitswertakten der Finanzämter, Krankenakten der Landeskrankenhäuser) können die anbietungspflichtigen Stellen die Verzeichnisse nach dem Muster der Anlage 2 fertigen. Für die Anbietung von elektronisch geführtem oder verwaltetem Schriftgut gelten die Bestimmungen der Nummer 5. Das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv kann bei der Schriftgutbewertung selbst Einsicht in das angebotene Schriftgut und die dazugehörigen Findmittel der Registraturen nehmen.
3.4
Das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv meldet der anbietungspflichtigen Stelle, welches Schriftgut von ihm als Archivgut übernommen wird. Die anbietungspflichtige Stelle liefert das Archivgut zusammen mit einem Abgabeverzeichnis oder einem nach dem Muster der Anlage 1 gefertigten Verzeichnis ab; Nummer 3.3 Satz 3 gilt entsprechend.
3.5
Die Kosten der erforderlichen Verpackung und Verschnürung des Archivgutes und des Transportes oder der postalischen Versendung zu dem im Landesarchiv jeweils zuständigen Staatsarchiv trägt die anbietungspflichtige Stelle. Bei elektronischen Unterlagen gilt dies entsprechend für die Kosten der Konvertierung bzw. Migration in das vom Landesarchiv vorgegebene Speicherformat und Speichermedium sowie für die Übermittlung dieser Unterlagen an das Landesarchiv.
3.6
Das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv bestätigt die Übernahme unter Rücksendung einer Ausfertigung des Abgabeverzeichnisses und Angabe der archivischen Bestandssignatur.