Anlage 3 NArchGVwV - Vereinbarung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NArchGVwV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22560
(§ 3 Abs. 6 Satz 2 des Niedersächsischen Archivgesetzes - NArchG -)
Zwischen ............................... und dem Niedersächsischen Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv .............................. - ist Folgendes vereinbart:
- 1.
............................................... übergibt dem Niedersächsischen Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ....... - .............................................. zur Verwahrung.
- 2.
Die Kosten für die Überführung des Archivgutes in das Niedersächsische Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ...... - trägt ....................................... (1) .
- 3.
Das Niedersächsische Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ............. - wird das ihm übergebene Archivgut, soweit noch nicht geschehen, im Rahmen seiner Möglichkeiten ordnen und verzeichnen ("erschließen"). Der/Dem .................. (1) wird auf Wunsch eine Zweitschrift des Findmittels überlassen werden.
- 4.
Für die Nutzung des Archivgutes durch Dritte und zur Wahrung der Rechte Betroffener sind die §§ 5 und 6 NArchG anzuwenden (§ 3 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 NArchG).
- 5.
Das Archivgut kann von der/dem ........................... (1) innerhalb der Dienststunden jederzeit gebührenfrei genutzt werden. Auf schriftliche Anforderung können der/dem ............................. (1) auch einzelne Archivalien befristet nach auswärts übersandt werden (§ 5 Abs. 7 Satz 2 NArchG). Die Kosten der Versendung trägt ....................................... (1) .
- 6.
Im Einvernehmen mit der/dem ...................... (1) ist Archivgut, dem bleibender Wert nach § 2 Abs. 2 NArchG nicht mehr zukommt, zu vernichten, wenn Aufbewahrungsfristen nicht entgegenstehen (§ 3 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 NArchG).
- 7.
Maßnahmen zur Erhaltung oder Instandsetzung des Archivgutes bedürfen der vorherigen Zustimmung der/des .............................. (1) . Diese/Dieser trägt die bei diesen Maßnahmen entstehenden Kosten.
- 8
....................................... (1) kann die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündigen.
- 9.
Endet die Vereinbarung durch Kündigung, so trägt ..................................... (1) die Kosten des Abzuges des Archivgutes. Dagegen wird auf die Erstattung der Kosten des Niedersächsischen Landesarchivs - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ............... - für die Verwahrung, Erschließung und Nutzung des Archivgutes verzichtet, wenn dieses auch weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
- 10.
.............................................................
.............................................................
............................................................. (2)
............................................, den ....................................... |
..................................... |
(Unterschrift) |
............................................, den ....................................... |
Niedersächsisches Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv .......................... - |
..................................... |
(Unterschrift) |