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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.15 NArchGVwV - 15. Zu § 5 Abs. 7

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

15.1
Bei jeglicher Art der Nutzung, für die grundsätzlich der Weg der Einsichtnahme in den Benutzerräumen des im Landesarchiv jeweils zuständigen Staatsarchivs, ausnahmsweise und soweit dafür die Voraussetzungen bestehen auch der Verfilmung oder der sonstigen Reproduzierung sowie der Ausleihe offen steht, finden die Verfahrensregeln des § 5 Abs. 1 Satz 1 Anwendung.

15.2
Im Fall der Ausleihe bleibt das alleinige Verfügungsrecht des im Landesarchiv jeweils zuständigen Staatsarchivs über das Archivgut unberührt. Die Ausleihe ist zu befristen. Die nach der Vorschrift Nutzungsberechtigten haben während der Ausleihe die Sicherung des Archivgutes nach § 4 Satz 1 zu gewährleisten.

15.3
Die Nutzung des Archivgutes oder aus diesem entnommener personenbezogener Daten unterliegt außerhalb des durch das NArchG geregelten Bereichs den für den Umgang mit entsprechendem Schriftgut oder mit personenbezogenen Daten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.