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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.20 NArchGVwV - 20. Zu § 7 Abs. 1 Satz 3

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

Die Vorschrift korrespondiert mit der Bestimmung über die Zuständigkeit des Landesarchivs in § 1 Abs. 1 Satz 1 und legt fest, dass das Archivgut im Bereich der mittelbaren Landesverwaltung nach der in § 7 Abs. 1 Satz 1 definierten Sicherungspflicht primär von Archiven zu übernehmen ist, die von den jeweiligen Verwaltungsträgern selbst unterhalten werden oder mit denen diese zusammenarbeiten. Eine Übernahme von Archivgut der in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen in das im Landesarchiv nach § 3 Abs. 6 jeweils zuständige Staatsarchiv kann daher nur in Ausnahmefällen in Frage kommen, z.B. weil andernfalls unersetzliches wertvolles Archivgut unterzugehen droht oder deutliche Lücken in der archivischen Überlieferung entstehen. Eine derartige Übernahme setzt außerdem voraus, dass ausreichende Magazinkapazitäten vorhanden sind und von der abgebenden Einrichtung ein Entgelt gezahlt wird, das alle durch die Bearbeitung und Unterbringung des jeweiligen Archivgutes anfallenden Kosten abdeckt.