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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.12 NArchGVwV - 12. Zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 und § 6 Abs. 3 Nr. 1

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

Archivgut, das außerhalb des Sicherheitsbereichs entstanden ist, kann kaum jemals zu Gefährdungen i.S. der o.g. Vorschriften führen. Falls Zweifel bestehen, ob die Nutzung von Archivgut (§ 5) oder die Auskunft aus Archivgut an Betroffene bzw. die Einsichtnahme in Archivgut durch sie (§ 6) dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, wird empfohlen, Stellungnahmen derjenigen Behörden der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder des Verfassungsschutzes einzuholen, von denen das Archivgut übernommen wurde.