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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.01 NArchGVwV - 1. Zu § 1 Abs. 1 Satz 1

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

Das Landesarchiv übernimmt und verwaltet das Archivgut nach dem archivischen Provenienzprinzip. Zur Wahrung dieses Prinzips gilt die Vorschrift in Fällen von Organisationsänderungen (z.B. bei Umorganisation staatlicher Behörden, bei Kommunalisierung von bisher staatlichen Aufgaben oder bei Übernahme von bisher kommunal verwalteten Aufgaben durch das Land) mit folgenden Maßgaben: Ist übergebenes Schriftgut durch die neue Verwaltung inhaltlich bearbeitet worden, wird es zu gegebener Zeit von dem für diese zuständigen Archiv bewertet und in seinen archivwürdigen Teilen als Archivgut übernommen. Wird solches Schriftgut dagegen inhaltlich nicht weiter bearbeitet, obliegt diese Aufgabe dem vor der Umorganisation zuständigen Archiv.