Abschnitt 1.11 NArchGVwV - 11. Zu § 5 Abs. 2 Satz 5
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NArchGVwV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22560
Sind schutzwürdige Interessen Betroffener erkannt worden, so reicht das Ermessen von der Feststellung, dass die genannten Interessen bereits durch die Schutzfristen nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 gewahrt sind, bis dahin, dass vor der allgemeinen Nutzung des Archivgutes zehn Jahre nach dem Tod der Betroffenen oder, falls das Sterbedatum nicht feststellbar ist, 100 Jahre nach deren Geburt vergangen sein müssen. Der Entscheidung selbst ist der Grad der Schutzwürdigkeit der Interessen Betroffener zugrunde zu legen. Die Interessen Betroffener können unterschiedlich schutzwürdig sein, je nachdem, ob im Archivgut der Individual-, der Privat- und Vermögens- oder der Intimbereich berührt wird.