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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.06 NArchGVwV - 6. Zu § 3 Abs. 4 Satz 1

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

6.1
Das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv trifft die Feststellung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 spätestens mit Ablauf des vierten Monats nach der Anbietung (§ 3 Abs. 1 Satz 1), andernfalls sind die anbietungspflichtigen Stellen ihrer Pflicht in diesem Falle ledig.

6.2
Hat das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv die Feststellung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 im Hinblick auf Verschlusssachen getroffen, so setzt die anbietungspflichtige Stelle vor der Übernahme des Archivgutes durch das Landesarchiv im Wege eines Herabstufungsverfahrens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Frist fest, nach deren Ablauf die Geheimhaltung aufgehoben und die Benutzung des Archivgutes nach § 5 Abs. 2 Satz 3 grundsätzlich zugelassen ist.