NArchGVwV,NI - Nds. Archivgesetz Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

RdErl. d. StK v. 24.10.2006 - 201-56 201 -

Vom 24. Oktober 2006 (Nds. MBl. S. 959)

- VORIS 22560 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. v. 10.1.1995 (Nds. MBl. S. 167)
    - VORIS 22560 02 00 02 001 -
  2. b)
    RdErl. v. 18.12.1995 (Nds. MBl. 1996 S. 292)
    - VORIS 22560 02 00 02 003 -
  3. c)
    RdErl. v. 3.11.1970 (Nds. MBl. S. 1302)
    - VORIS 22560 00 00 02 005 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
I.
Zu § 1 Abs. 1 Satz 11
Zu § 1 Abs. 32
Zu § 3 Abs. 1 Satz 13
Zu § 3 Abs. 1 Satz 34
Zu § 3 Abs. 2 Satz 15
Zu § 3 Abs. 4 Satz 16
Zu § 3 Abs. 4 Satz 27
Zu § 3 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 28
Zu § 49
Zu § 5 Abs. 2 Satz 410
Zu § 5 Abs. 2 Satz 511
Zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 und § 6 Abs. 3 Nr. 112
Zu § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 113
Zu § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 214
Zu § 5 Abs. 715
Zu § 5 Abs. 7 Satz 116
Zu § 5 Abs. 7 Satz 217
Zu § 6 Abs. 1 Satz 218
Zu § 7 Abs. 1 Satz 119
Zu § 7 Abs. 1 Satz 320
Zu § 7 Abs. 3 Satz 121
II.
III.
Anlage 1
Anlage 2
Vereinbarung
(§ 3 Abs. 6 Satz 2 des Niedersächsischen Archivgesetzes - NArchG -)
Anlage 3
Vereinbarung
(§ 3 Abs. 7 Satz 2 des Niedersächsischen Archivgesetzes - NArchG -)
Anlage 4

Abschnitt 1 NArchGVwV - I.

Bibliographie

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Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

Bei der Anwendung des NArchG vom 25.5.1993 (Nds. GVBl. S. 129), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.11.2004 (Nds. GVBl. S. 402), sind folgende Erläuterungen zu beachten:

Abschnitt 1.01 NArchGVwV - 1. Zu § 1 Abs. 1 Satz 1

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Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

Das Landesarchiv übernimmt und verwaltet das Archivgut nach dem archivischen Provenienzprinzip. Zur Wahrung dieses Prinzips gilt die Vorschrift in Fällen von Organisationsänderungen (z.B. bei Umorganisation staatlicher Behörden, bei Kommunalisierung von bisher staatlichen Aufgaben oder bei Übernahme von bisher kommunal verwalteten Aufgaben durch das Land) mit folgenden Maßgaben: Ist übergebenes Schriftgut durch die neue Verwaltung inhaltlich bearbeitet worden, wird es zu gegebener Zeit von dem für diese zuständigen Archiv bewertet und in seinen archivwürdigen Teilen als Archivgut übernommen. Wird solches Schriftgut dagegen inhaltlich nicht weiter bearbeitet, obliegt diese Aufgabe dem vor der Umorganisation zuständigen Archiv.

Abschnitt 1.02 NArchGVwV - 2. Zu § 1 Abs. 3

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22560

Die Vorschrift stellt insbesondere klar, dass der Entscheidung des LT, ein eigenes Archiv zu unterhalten oder sein Schriftgut nach § 3 Abs. 6 dem Landesarchiv anzubieten, Vorrang vor der möglichen Einstufung der Landtagsverwaltung als sonstige Stelle des Landes (§ 1 Abs. 1 Satz 1) und der damit verbundenen Anbietungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zukommt.

Abschnitt 1.03 NArchGVwV - 3. Zu § 3 Abs. 1 Satz 1

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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

3.1
Für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten anbietungspflichtigen Stellen sind im Landesarchiv zuständig

3.1.1
für die obersten Landesbehörden und zentralen Fachbehörden das Hauptstaatsarchiv Hannover;

3.1.2
für die übrigen in § 1 Abs. 1 NArchG genannten Stellen

  1. a)
    in der Region Hannover sowie in den Landkreisen Diepholz, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden und Nienburg (Weser)

    das Hauptstaatsarchiv Hannover;
  2. b)
    in den Landkreisen Aurich, Leer und Wittmund sowie der Stadt Emden

    das Staatsarchiv Aurich;
  3. c)
    im Landkreis Schaumburg

    das Staatsarchiv Bückeburg;
  4. d)
    in den Landkreisen Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Wesermarsch und Vechta sowie den Städten Delmenhorst, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven

    das Staatsarchiv Oldenburg;
  5. e)
    in den Landkreisen Emsland, Grafschaft Bentheim und Osnabrück sowie der Stadt Osnabrück

    das Staatsarchiv Osnabrück;
  6. f)
    in den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden

    das Staatsarchiv Stade;
  7. g)
    in den Landkreisen Gifhorn, Göttingen, Goslar, Helmstedt, Northeim, Osterode am Harz, Peine und Wolfenbüttel sowie den Städten Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg

    das Staatsarchiv Wolfenbüttel.

3.2
Zum anbietungspflichtigen Schriftgut gehören auch alle amtlichen Publikationen (Gutachten, Studien, Veröffentlichungsreihen, Zeitschriften, Mitteilungsblätter, Kartenwerke u.Ä.), soweit sie - auch in elektronsicher Form - von Dienststellen der niedersächsischen Landesverwaltung herausgegeben werden oder in deren Auftrag einmalig oder laufend erscheinen. Sie werden dem im Landesarchiv jeweils zuständigen Staatsarchiv - mit ihrem Erscheinen - kostenlos zur Verfügung gestellt.

3.3
Für das Anbietungsverfahren insgesamt gelten die folgenden Regeln. Sofern das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv nicht auf die Anbietung verzichtet hat (§ 3 Abs. 4 Satz 2), übersenden die anbietungspflichtigen Stellen - ggf. auf elektronischem Weg - Verzeichnisse über das anzubietende Schriftgut nach dem Muster der Anlage 1. Bei gleichförmigem Massenschriftgut (z.B. Prozessakten der Gerichte, Einheitswertakten der Finanzämter, Krankenakten der Landeskrankenhäuser) können die anbietungspflichtigen Stellen die Verzeichnisse nach dem Muster der Anlage 2 fertigen. Für die Anbietung von elektronisch geführtem oder verwaltetem Schriftgut gelten die Bestimmungen der Nummer 5. Das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv kann bei der Schriftgutbewertung selbst Einsicht in das angebotene Schriftgut und die dazugehörigen Findmittel der Registraturen nehmen.

3.4
Das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv meldet der anbietungspflichtigen Stelle, welches Schriftgut von ihm als Archivgut übernommen wird. Die anbietungspflichtige Stelle liefert das Archivgut zusammen mit einem Abgabeverzeichnis oder einem nach dem Muster der Anlage 1 gefertigten Verzeichnis ab; Nummer 3.3 Satz 3 gilt entsprechend.

3.5
Die Kosten der erforderlichen Verpackung und Verschnürung des Archivgutes und des Transportes oder der postalischen Versendung zu dem im Landesarchiv jeweils zuständigen Staatsarchiv trägt die anbietungspflichtige Stelle. Bei elektronischen Unterlagen gilt dies entsprechend für die Kosten der Konvertierung bzw. Migration in das vom Landesarchiv vorgegebene Speicherformat und Speichermedium sowie für die Übermittlung dieser Unterlagen an das Landesarchiv.

3.6
Das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv bestätigt die Übernahme unter Rücksendung einer Ausfertigung des Abgabeverzeichnisses und Angabe der archivischen Bestandssignatur.