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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 NArchGVwV - Vereinbarung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

(§ 3 Abs. 7 Satz 2 des Niedersächsischen Archivgesetzes - NArchG -)

Zwischen ........................................... und dem Niedersächsischen Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv .......................- ist Folgendes vereinbart:

  1. 1.

    ................................................... übergibt dem Niedersächsischen Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ............. - ................................ zur Verwahrung.

  2. 2.

    Die Kosten für die Übernahme des Archivgutes in das Niedersächsische Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv .............- trägt .......................

  3. 3.

    Das Niedersächsische Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ............. - wird das ihm übergebene Archivgut, soweit noch nicht geschehen, im Rahmen seiner Möglichkeiten ordnen und verzeichnen ("erschließen"). Der/Dem ...................................... (1) wird auf Wunsch eine Zweitschrift des Findmittels überlassen werden.

  4. 4.

    Bestimmungen für die Nutzung des Archivgutes durch Dritte (§ 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG): ............................

    .............................................................

    .............................................................

  5. 5.

    Bestimmungen zur Wahrung der Rechte Betroffener (§ 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG): ....................................

    .............................................................

    .............................................................

  6. 6.

    Das Archivgut kann von der/dem .............................. (1) oder ihrer/seiner Vertreterin oder ihrem/seinem Vertreter innerhalb der Dienststunden jederzeit gebührenfrei genutzt werden. Auf schriftliche Anforderung können der/dem .................................. (1) auch einzelne Archivalien befristet nach auswärts übersandt werden (§ 5 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 NArchG). Die Kosten der Versendung trägt .................................... (1) .

  7. 7.

    Maßnahmen zur Erhaltung oder Instandsetzung des Archivgutes bedürfen der vorherigen Zustimmung der/des ....................................... (1) . Diese oder dieser trägt die bei diesen Maßnahmen entstehenden Kosten. Bei privaten Verfügungsberechtigten kann die Forderung auf Kostenerstattung nach den Umständen des Einzelfalles bis zur Kündigung der Vereinbarung zurückgestellt werden.

  8. 8

    ........................................................ (1) kann die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündigen.

  9. 9.

    Endet die Vereinbarung durch Kündigung, so trägt ......................................... (1) die Kosten des Abzuges des Archivgutes. Dagegen wird auf die Erstattung der Kosten des Niedersächsischen Landesarchivs - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ................. - für die Verwahrung, Erschließung und Nutzung des Archivgutes verzichtet, wenn dieses gesichert und auch weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

  10. 10.

    .............................................................

    .............................................................

    .............................................................



............................................, den .......................................
.....................................
(Unterschrift)
............................................, den .......................................
Niedersächsisches Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv .......................... -
.....................................
(Unterschrift)

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der oder des in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Verfügungsberechtigten.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der oder des in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Verfügungsberechtigten.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der oder des in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Verfügungsberechtigten.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der oder des in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Verfügungsberechtigten.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der oder des in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Verfügungsberechtigten.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichn der oder des in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Verfügungsberechtigten.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der oder des in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Verfügungsberechtigten.