Anlage 4 NArchGVwV - Vereinbarung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NArchGVwV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22560
(§ 3 Abs. 7 Satz 2 des Niedersächsischen Archivgesetzes - NArchG -)
Zwischen ........................................... und dem Niedersächsischen Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv .......................- ist Folgendes vereinbart:
- 1.
................................................... übergibt dem Niedersächsischen Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ............. - ................................ zur Verwahrung.
- 2.
Die Kosten für die Übernahme des Archivgutes in das Niedersächsische Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv .............- trägt .......................
- 3.
Das Niedersächsische Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ............. - wird das ihm übergebene Archivgut, soweit noch nicht geschehen, im Rahmen seiner Möglichkeiten ordnen und verzeichnen ("erschließen"). Der/Dem ...................................... (1) wird auf Wunsch eine Zweitschrift des Findmittels überlassen werden.
- 4.
Bestimmungen für die Nutzung des Archivgutes durch Dritte (§ 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG): ............................
.............................................................
.............................................................
- 5.
Bestimmungen zur Wahrung der Rechte Betroffener (§ 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG): ....................................
.............................................................
.............................................................
- 6.
Das Archivgut kann von der/dem .............................. (1) oder ihrer/seiner Vertreterin oder ihrem/seinem Vertreter innerhalb der Dienststunden jederzeit gebührenfrei genutzt werden. Auf schriftliche Anforderung können der/dem .................................. (1) auch einzelne Archivalien befristet nach auswärts übersandt werden (§ 5 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 NArchG). Die Kosten der Versendung trägt .................................... (1) .
- 7.
Maßnahmen zur Erhaltung oder Instandsetzung des Archivgutes bedürfen der vorherigen Zustimmung der/des ....................................... (1) . Diese oder dieser trägt die bei diesen Maßnahmen entstehenden Kosten. Bei privaten Verfügungsberechtigten kann die Forderung auf Kostenerstattung nach den Umständen des Einzelfalles bis zur Kündigung der Vereinbarung zurückgestellt werden.
- 8
........................................................ (1) kann die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündigen.
- 9.
Endet die Vereinbarung durch Kündigung, so trägt ......................................... (1) die Kosten des Abzuges des Archivgutes. Dagegen wird auf die Erstattung der Kosten des Niedersächsischen Landesarchivs - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ................. - für die Verwahrung, Erschließung und Nutzung des Archivgutes verzichtet, wenn dieses gesichert und auch weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
- 10.
.............................................................
.............................................................
.............................................................
............................................, den ....................................... |
..................................... |
(Unterschrift) |
............................................, den ....................................... |
Niedersächsisches Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv .......................... - |
..................................... |
(Unterschrift) |