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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.10 NArchGVwV - 10. Zu § 5 Abs. 2 Satz 4

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

10.1
Archivgut ist in der Regel dann zur Person Betroffener geführt, wenn die Betroffenen in der maßgeblichen Bezeichnung des Archivgutes namentlich genannt werden und tatsächlich als Person wesentlicher Gegenstand des jeweiligen Inhalts sind (vgl. hierzu auch Nummer 11 Satz 3).

10.2
Ist weder das Geburts- noch das Sterbedatum der Betroffenen bekannt oder mit vertretbarem Aufwand aus dem Archivgut, dessen Benutzung begehrt wird, zu ermitteln, so ist die mit dieser Vorschrift beabsichtigte Differenzierung der Schutzfristen nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 nicht möglich. Die dort genannten Schutzfristen gelten dann als ausreichend, um auch die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren.