Abschnitt 1.10 NArchGVwV - 10. Zu § 5 Abs. 2 Satz 4
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NArchGVwV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22560
10.1
Archivgut ist in der Regel dann zur Person Betroffener geführt, wenn die Betroffenen in der maßgeblichen Bezeichnung des Archivgutes namentlich genannt werden und tatsächlich als Person wesentlicher Gegenstand des jeweiligen Inhalts sind (vgl. hierzu auch Nummer 11 Satz 3).
10.2
Ist weder das Geburts- noch das Sterbedatum der Betroffenen bekannt oder mit vertretbarem
Aufwand aus dem Archivgut, dessen Benutzung begehrt wird, zu ermitteln, so ist die
mit dieser Vorschrift beabsichtigte Differenzierung der Schutzfristen nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 nicht möglich. Die dort genannten Schutzfristen gelten dann als ausreichend, um auch die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren.