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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 11 AVNHintG - Verzinsung

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) Für die Verzinsung ist die Hinterlegung als bewirkt anzusehen, sobald die Annahmeverfügung erlassen und der Betrag bei der Hinterlegungskasse eingezahlt ist.

(2) 1Setzt sich eine Hinterlegungsmasse aus mehreren zu verschiedenen Zeiten eingezahlten Beträgen zusammen, so werden sie für die Verzinsung zusammengerechnet. 2Werden aus einer solchen Hinterlegungsmasse Teilbeträge ausgezahlt, so ist dies für die Verzinsung als Auszahlung aus den am frühesten eingezahlten Beträgen zu behandeln.

(3) Die Vorschriften über die Verzinsung (§ 12 Abs. 2 NHintG) sind auch auf solche Beträge anzuwenden, die sich aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)