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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 4 AVNHintG - Abgabe von Hinterlegungssachen

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) Die Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 NHintG kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten erfolgen.

(2) Sachdienlich i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 NHintG ist die Abgabe insbesondere

1.
bei der Hinterlegung von Mieten oder Pachten an die Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das überlassene Grundstück liegt,

2.
bei der Hinterlegung für Erben, die unbekannt sind, an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts, das zugleich Nachlassgericht ist.

(3) 1Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle bei Geldhinterlegungen die Beteiligten und bei Werthinterlegungen die Beteiligten und die Hinterlegungskasse zu benachrichtigen. 2Die abgebende Hinterlegungsstelle veranlasst bei einer Geldhinterlegungssache die Überweisung des hinterlegten Betrages an die übernehmende Hinterlegungsstelle. 3Die Abgabe an eine Hinterlegungsstelle außerhalb Niedersachsens kommt nur in Betracht, wenn sich die Hinterlegungsstellen einigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)