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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 15 AVNHintG - Benachrichtigungen bei der Hinterlegung für Erben, die unbekannt sind

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

1Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben benachrichtigt die Hinterlegungsstelle alsbald nach der Annahme das Nachlassgericht, damit die Hinterlegungsmasse zeitnah dem materiell Berechtigten, gegebenenfalls dem Fiskus (§ 1964 Abs. 1 BGB), zugeführt werden kann. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn das Nachlassgericht erkennbar bereits über die Hinterlegung unterrichtet ist. 2Dabei sind die in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person der Erblasserin oder des Erblassers mitzuteilen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)