§ 16 AVNHintG - Zum Landeshaushalt vereinnahmte Kleinbeträge
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
Beantragt die oder der Empfangsberechtigte vor dem Erlöschen des Herausgabeanspruchs die Auszahlung eines als Hinterlegung ausgebuchten Kleinbetrages, so ordnet die Hinterlegungsstelle seine Zahlung aus dem Titel 11910 an.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)