§ 10 NMeldVO - Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN) sind der Vertrauensstelle die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
- 5.
Geschlecht,
- 6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 7.
letzte und frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
- 8.
Einzugsdatum, Auszugsdatum,
- 9.
Sterbedatum, Standesamt des Sterbeorts und die vom Standesamt vergebene Registernummer.
(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 GEKN sind der Vertrauensstelle die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
- 5.
Geschlecht,
- 6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 7.
gegenwärtige und frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
- 8.
Einzugsdatum, Auszugsdatum.
(3) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 abgewichen werden.