Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 14.01.2014, Az.: 1 A 252/13
Benotung eines Schülers bzgl. Nichtversetzung in die Qualifikationsstufe der gymnasialen Oberstufe
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 14.01.2014
- Aktenzeichen
- 1 A 252/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 36051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2014:0114.1A252.13.0A
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SchuR 2015, 173-174
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtversetzung in die Qualifikationsstufe der gymnasialen Oberstufe und die Benotungen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen.
Die E. geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2012/2013 nach vorheriger Wiederholung erneut die Klasse 10 des Gymnasiums "F." in Osnabrück. Im Zeugnis vom 26.06.2013 erhielt sie folgende Noten:
Deutsch | 4 |
---|---|
Englisch | 4 |
Französisch | 4 |
Kunst | 4 |
Musik | 5 |
Geschichte | 4 |
Erdkunde | 4 |
Politik | 4 |
Evangelische Religion | 5 |
Mathematik | 4 |
Biologie | 4 |
Chemie | 4 |
Physik | 5 |
Sport | 3 |
Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom 13.06.2013 wurde sie nicht in die Qualifikationsphase versetzt. Auf die Gefährdung dieser Versetzung und des Erwerbs des erweiterten Sekundarabschlusses I war die Klägerin im Halbjahreszeugnis vom 24.01.2013 hingewiesen worden. Gleichwohl erlaubte die Klassenkonferenz der Klägerin mit 2/3-Mehrheit erneut, also zum dritten Mal, die 10. Klasse zu wiederholen. Gegen die Entscheidung im Zeugnis vom 26.06.2013 ließ die Klägerin - nunmehr anwaltlich vertreten - unter dem 16., eingegangen beim Beklagten am 22.07.2013, Widerspruch einlegen, den sie unter dem 07.08.2013 begründete. Im Wesentlichen machte sie geltend, im Fach Französisch sei die Note "ausreichend" nicht gerechtfertigt. Im Fach Kunst sei eine im zweiten Halbjahr von ihr zu fertigende Arbeit mit der Note "gut" bewertet worden, das Fach hätte also insgesamt mit "befriedigend" bewertet werden müssen und im Fach Physik habe die Klägerin zu Unrecht ein "mangelhaft" erhalten. Im ersten Halbjahr seien ihre Leistungen in diesem Fach mit "befriedigend" bewertet worden. Die erste Klausur im zweiten Schulhalbjahr habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mitschreiben können. Die in der Wiederholungsklausur gezeigten Leistungen seien mit "ungenügend" bewertet worden. An dieser habe sie nicht erfolgreich teilnehmen können, weil sich die Trennung ihrer Eltern und darüber hinaus der Tod ihres Großvaters sehr belastend auf sie ausgewirkt habe. Dies werde durch ein ärztliches Attest vom 10.06.2013 belegt, dem zu entnehmen sei, dass die Klägerin am 08.06.2013, dem Tag der Nachschreibeklausur, außerstande gewesen sei, die Klausur nachzuschreiben. Daher habe auch die Bewertung dieser Klausur mit "ungenügend" bei der Notenfindung nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die Note im Fach Religion sei vergeben worden, obwohl ihr angeboten worden war, ein Referat zum Ausgleich der bislang erbrachten Leistungen halten zu können. Dies habe sie krankheitsbedingt nicht an dem dafür vorgesehenen Tag gehalten, es aber ihrer Religionslehrerin zukommen lassen. Auch diese Leistung habe bei der Notenvergabe keine Berücksichtigung gefunden.
Die Bewertung der Leistungen im Fach Musik mit "mangelhaft" wurden nicht angegriffen.
Insgesamt habe die unglaublich belastende Familiensituation in die Beurteilung einbezogen werden müssen. Dies würde die Prognose rechtfertigen, dass künftig zu erwarten sei, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen wäre.
Im Rahmen der Abhilfeprüfung hörte die Schule die Fachlehrer, die die angegriffenen Schuljahresnoten erteilt haben, an. Wegen der Einzelheiten des Protokolls der Abhilfeprüfung vom 08.08.2013 und der Stellungnahmen der betroffenen Lehrkräfte wird auf Blatt 30, insbesondere Blatt 33 ff., Bezug genommen. Die Klassenkonferenz beschloss, dem Widerspruch nicht abzuhelfen.
Die Niedersächsische Landesschulbehörde wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.10.2013, zugestellt am 07.10.2013, ab. Dabei erklärte sie sich allerdings bereit, die Note im Fach Französisch bei Vorlage des Zeugnisses im Original von "ausreichend" auf "befriedigend" heraufzusetzen. Diese Notwendigkeit habe sich aus einer schulfachlichen Prüfung aufgrund der Leistungssteigerung im zweiten Halbjahr als berechtigt erwiesen. Wegen der Noten "mangelhaft" in den Fächern Religion, Physik und Musik, hinsichtlich derer sich keine Veränderung ergeben habe, sei eine andere Entscheidung als die Nichtversetzung der Klägerin in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe nicht möglich gewesen. Eine geltend gemachte notenunabhängige Versetzung im Wege einer Ermessensentscheidung sei rechtlich nicht möglich.
Mit ihrer am 29.10.2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Dabei rügt sie insbesondere die Notenvergabe im Fach Physik. Für die erste der beiden im zweiten Schulhalbjahr geschriebenen Klausuren habe sie ein ärztliches Attest vorgelegt und diese Arbeit nicht mitgeschrieben. Den Nachschreibetermin am 08.06.2013 habe sie wahrgenommen, sei jedoch an diesem Tag krank gewesen und habe sich trotz ihrer Krankheit zur Klausuranfertigung begeben. Unmittelbar nach der Klausur habe sie sich aufgrund ihrer körperlichen sowie psychischen Beeinträchtigungen, die auf der Trennung der Eltern und der damit einhergehenden gravierenden belastenden Folgen beruhe, unverzüglich zu dem sie behandelnden Arzt, Herr Dr. G., begeben. Dieser habe festgestellt, dass die Klägerin krankheitsbedingt außerstande gewesen sei, an dem 08.06.2013 eine Klausur zu fertigen. Dieser Umstand hätte berücksichtigt werden müssen, weshalb die strittige Physiknote nicht in der Weise hätte gefunden werden dürfen, dass die Notenvergabe "ungenügend" für die von der Klägerin erstellte Klausur hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin aufgrund der traumatischen Trennung ihrer Eltern sowie dem Tod des Großvaters unter gravierenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen gelitten habe. Gerade deshalb habe ihr ein weiterer Nachschreibetermin angeboten werden müssen. Da es sich beim 08.06.2013 um einen Samstag gehandelt habe, habe die Klägerin selbstverständlich nicht am selben Tag die ärztliche Stellungnahme gegenüber der Lehrkraft abgeben können. Insofern sei durch Übersendung der ärztlichen Stellungnahme am 10.06.2013 den Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Übermittlung einer entsprechenden Bescheinigung Genüge getan.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
das beklagte Gymnasium unter Aufhebung des Zeugnisses vom 26.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesschulbehörde vom 01.10.2013 zu verpflichten, sie in die Qualifikationsphase zu versetzen,
- 2.
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die Notenfindung und weist darauf hin, dass es sich um nicht ausreichende Leistungen in drei Fächern handele, was einen Ausgleich nicht zuließe. Im Rahmen der möglichen Überprüfung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsbewertungen in den Fächern Kunst, Religion und Physik, deren Ergebnis die Klägerin rüge, rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Die Anhebung der Note im Fach Französisch von "ausreichend" auf "befriedigend" sei im Rahmen der Abhilfeprüfung geboten gewesen, wirke sich auf die Versetzungsentscheidung aber nicht aus. Da die Klägerin den 10. Schuljahrgang bereits wiederholt hätte, konnte der Verbleib am Gymnasium nur mit einer nochmaligen Wiederholung des 10. Schuljahrs im Wege der Ausnahmegenehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVVO mit einer 2/3-Mehrheit der Klassenkonferenz eröffnet werden. Davon habe die Klassenkonferenz Gebrauch gemacht. Dies sei die einzige Möglichkeit gewesen, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin während des Schuljahrs Rechnung zu tragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren 1 B 47/13 sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, sie sind in ihren wesentlichen Bestandteilen Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die der Einzelrichter, § 6 VwGO, entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg.
Gem. § 59 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) wird durch den erfolgreichen Besuch des 10. Schuljahrgangs des Gymnasiums die Berechtigung erworben, jede Schule im Sekundarbereich II zu besuchen. Nach § 59 Abs. 4 Satz 1 NSchG kann eine Schülerin oder ein Schüler den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweiges erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). Für die bei der vorliegenden Entscheidung im Streit stehende Versetzung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 17. Februar 2005 (VO-GO) die Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung (vgl. Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen [Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung - DVVO -] vom 19. Juni 1995) maßgeblich. Nach deren § 3 ist der Versetzungsentscheidung das am Ende des Schuljahres erteilte Zeugnis zugrunde zu legen. § 4 Abs. 2 Nr. 1 DVVO erlaubt den Ausgleich von mangelhaften Leistungen in zwei Fächern durch befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern, wenn eine erfolgreiche Mitarbeiter im höheren Schuljahrgang erwartet werden kann. Ob die Klassenkonferenz von der Möglichkeit des Ausgleichs Gebrauch macht, steht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 DVVO in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Voraussetzung für die eröffnete Entscheidung der Klassenkonferenz ist nach § 5 die Erfüllung bestimmter Anforderungen an die Ausgleichsfächer, insbesondere was den Umfang des wöchentlichen Unterrichts angeht. Bei dieser Versetzungsentscheidung zum Ende des Schuljahres, mit der der Übergang in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe verbunden wäre, handelt es sich um eine pädagogisch-fachliche Prognose, der für sie zuständigen Klassenkonferenz, § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 NSchG. Hier, wie auch bei der Notenvergabe, steht den Lehrkräften selbst und auch in ihrer Zusammenführung als Klassenkonferenz ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Bewertungsspielraum zu, der mit der Rechtsstellung von Prüfern und Prüfungsgremien im Bereich einer fachlich-wissenschaftlichen Bewertung von Prüfungsleistungen vergleichbar ist (Nds. OVG, Beschluss vom 20.03.2008 - 2 ME 83/08 -, m.w.N.).
Die Benotung im Fach Französisch ist bei verständiger Würdigung bereits im Widerspruchsverfahren geändert worden, insoweit harrt es lediglich der Umsetzung durch den Tausch eines geänderten Zeugnisses.
Die Notenvergabe, die die Klägerin im Übrigen in ihrer Widerspruchsbegründung und im Klageverfahren angreift, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden: Hinsichtlich der Note im Fach Religion ist ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge davon auszugehen, dass sich die Klägerin der Abhaltung des angebotenen Referats nicht gestellt hat. Sie hat nach der dienstlichen Äußerung der Lehrkraft nach einer Erkrankung an dem Termin, an dem das Referat gehalten werden sollte, lediglich zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem 06.06.2013 ein Thesenpapier vorgelegt. Die durch eine ergänzende Leistung eröffnete Möglichkeit der Notenverbesserung ist dadurch nicht ergriffen worden. Weitere Angebote oder weitere Ersatztermine sind - möglicherweise anders als bei einer abzufordernden Pflichtleistung - nicht erforderlich.
Auch die Notenfindung im Fach Physik ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Fachlehrer hat in seinem Vermerk vom 08.08.2013 die Notenfindung auf der Basis der von der Klägerin erbrachten schulischen Leistungen dargelegt und nachvollziehbar begründet. Durch den deutlichen Abfall im Themenbereich des zweiten Halbjahres (Mechanik), in dem die Klägerin bis auf eine ausreichende Einzelleistung nur noch mangelhafte bis ungenügende sonstige Leistungen erbracht hat, war der Notensprung von "befriedigend" auf "mangelhaft" nachvollziehbar.
Diese Note erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil sie das Ergebnis der Nachschreibeklausur vom 08.06.2013, die mit "ungenügend" bewertet worden ist, einbezieht. Will eine Schülerin oder ein Schüler an einer vorgesehenen Prüfung nicht teilnehmen oder ein Prüfungsergebnis wegen des Vorliegens von Entschuldigungsgründen nicht gegen sich gelten lassen, muss sie oder er den Rücktritt von der Prüfung unverzüglich erklären. Dieser aus § 20 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) vom 19. Mai 2005, (Nds. GVBl. 2005, S. 169), ist auf die Teilnahme an sonstigen schulischen Prüfungen anzuwenden. Unverzüglich im Sinne der Rücktrittsregelung bedeutet wie im bürgerlichen Recht, dass es auf den schnellstmöglichen Zeitpunkt ankommt. Dabei muss der Prüfling nicht nur den Prüfungsrücktritt erklären oder das Versäumnis anzeigen, sondern auch unverzüglich den Rücktritts- oder Säumnisgrund namentlich mitteilen, damit die Möglichkeit besteht, den Rücktrittsgrund effektiv nachzuvollziehen (vgl. Littmann in: Brockmann u.a., NSchG, § 59, Anm. 7.1.4, m.w.N.). Wer also während einer Prüfung Zweifel an seiner Prüfungsfähigkeit hat, muss dies während der Prüfung anzeigen und die Prüfung gegebenenfalls dann abbrechen. Nun ist es auch möglich, dass der Prüfling aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage war, seine Prüfungsunfähigkeit während der Ablegung der Prüfung zu erkennen. In diesem Falle zeigt er seine Prüfungsunfähigkeit dann noch unverzüglich an, wenn er diesen Umstand - also sowohl die Prüfungsunfähigkeit als auch die Unfähigkeit diese während der Ablegung der Prüfung zu erkennen - unverzüglich nachweist, also zu dem frühest möglichen Zeitpunkt, zu dem ihm diese Erkenntnis möglich gewesen ist. Für diesen Fall der unverzüglichen Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit sind indes strenge Maßstäbe anzulegen, um bei nachträglichen Prüfungsrücktritten die innenwohnende Missbrauchsgefahr und die Ausübung des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern zu reduzieren (OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2012 - 14 A 2325/11 -, , Rdnr. 4, m.w.N. auch auf die ältere bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Dabei gilt es nämlich im Blick zu behalten, dass die veränderten Bedingungen, die Schaffung einer weiteren Möglichkeit, die geforderte Leistung zu erbringen, die Prüfungschance im Verhältnis zu den Mitbewerbern verschöbe, den wiederholenden Prüfling eine Chance mehr einräumte, als den anderen zusteht. In einem solchen Fall nachträglich erkannter Prüfungsunfähigkeit sind deshalb an die ärztliche Bescheinigung, mit der eine Erkrankung diagnostiziert wird, die dazu geführt haben soll, dass der Prüfling seinen Rücktritt nicht unverzüglich habe erklären können, besondere Anforderungen zu stellen. Es müssen in diesem Falle jedenfalls konkrete ärztlich festgestellte Tatsachen bekundet werden, aus denen nachvollziehbar auf eine derart starke Beeinträchtigung des Prüflings geschlossen werden kann und nachvollziehbar wird, dass er zudem nicht in der Lage gewesen ist, die eigenen Prüfungsunfähigkeit vor oder während des Erbringens der Prüfungsleistung zu erkennen. Hingegen stellt die Würdigung, ob es dem Prüfling zumutbar war, den Prüfungsrücktritt zu erklären, eine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung dem Arzt nicht zusteht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2012, , Rdnr. 16, m.w.N.). Vor der hier fraglichen Nachschreibeklausur im Fach Physik am 08.06.2013 hatte die Klägerin mit Datum vom 06.06.2013 ein ärztliches Attest vorgelegt, nach dem sie aus medizinischen Gründen, die zu einer seelischen Krise geführt haben (Trennung der Eltern und Tod des Großvaters, welche eine enge Bezugsperson für sie gewesen sei), "nur bedingt am Schulunterricht teilnehmen" könne. Dieses Attest lässt mithin nicht die Anzeige einer Prüfungsunfähigkeit am 08.06.2013 erkennen. Mit weiterem Attest vom 10.06.2013 wurde eine Erkrankung der Klägerin nicht diagnostiziert. In diesem Attest, das am Montag nach dem Nachschreibetermin erstellt wurde, heißt es nur: "O.g. Patient sollte aus gesundheitlichen Gründen am Samstag, 08.06.2013, nicht am Nachschreibetermin teilnehmen". Weder lässt es für sich betrachtet eine Diagnose erkennen, die den Rückschluss auf die Unfähigkeit zum Erkennen der Prüfungsunfähigkeit in der Prüfungssituation zuließe, noch begründet es, warum die Klägerin am 08.06.2013 nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihre Prüfungsunfähigkeit vor dem Ablegen der Prüfungsleistung oder während der Anfertigung der Nachschreibeklausur zu erkennen. Die Berücksichtigung dieser Leistung im Rahmen der Notenfindung für das Fach Physik ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Da gegen die Note im Fach Musik keine Einwendungen im Widerspruchsverfahren erhoben worden sind und die übrigen Noten im Rahmen der Abhilfeprüfung durch die Fachlehrer nachgeprüft worden sind, verbleibt es bei mangelhaften Leistungen im Zeugnis vom 26.06.2013 in den Fächern Musik, Religion und Physik. Bei drei mangelhaften Leistungen ist ein Ausgleich auch durch dem Grunde nach ausgleichsfähige Fächer im Sinne von § 5 Abs. 1 DVVO nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 DVVO nicht vorgesehen. Nur wenn mangelhafte Leistungen in lediglich zwei und nicht drei Fächern vorgelegen hätten, wäre die Klassenkonferenz befugt gewesen, nach pflichtgemäßer Beurteilung die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, § 4 Abs. 3 DVVO. Erst dabei hätten außergewöhnliche Bedingungen, wie ungünstige häusliche Verhältnisse oder längere Krankheit, berücksichtigt werden dürfen, Ziffer 3 zu § 4 der Ergänzenden Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung -EB-DVVO- vom 10.05.2012 (SVBl 2012, S 357 mit Berichtigung S. 463). Unabhängig von der durch die erst nach Änderung der Noten überhaupt erst eröffneten Prognose über den erfolgreichen Schulbesuch im nächsten Schuljahrgang war daher die Entscheidung über die Nichtversetzung in den nächsten Schuljahrgang und damit zugleich in die Qualifikationsstufe des Gymnasiums im Zeugnis vom 26.06.2013 und im Widerspruchsbescheid vom 01.10.2013 nicht zu beanstanden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a