Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.07.2010, Az.: 5 B 1479/10

Anspruch der Erziehungsberechtigten auf freie Wahl zwischen den zur Verfügung stehenden Schulformen und Bildungsgängen für ihr Kind; Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Schule; Einschränkung des Rechts auf Zugang zu öffentlichen Schulen durch § 59a Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG); Auswirkungen von Rechtsfehlern bei Durchführung des in § 59a Abs. 1 S. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) vorgezeichneten Auswahlverfahrens

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
01.07.2010
Aktenzeichen
5 B 1479/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 25017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2010:0701.5B1479.10.0A

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 5. Kammer -
am 1. Juli 2010
durch
als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin in mehreren Schritten versucht, ihre Rechte gegen die Nichtaufnahme in den 5. Schuljahrgang der kapazitätsbeschränkten Antragsgegnerin (Integrierte Gesamtschule) im Schuljahr 2010/2011 nach einem durchgeführten differenzierten Losverfahren zu wahren, ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, bleibt aber ohne Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen. Das Gericht kann dabei grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rn. 14 ff.). Hiervon ausgehend bleibt die Antragstellerin mit allen Antragsteilen ohne Erfolg.

3

1.

Soweit die Antragstellerin - mit ihrem an weitesten reichenden Antrag (Nr. 2) - sinngemäß die Verpflichtung der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung begehrt, sie im Schuljahr 2010/2011 in den 5. Schuljahrgang der Integrierte Gesamtschule aufzunehmen, fehlt es an einem Anordnungsanspruch, d.h. sie hat den erforderlichen Zulassungsanspruch nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

4

Aus dem verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Bildung (Artikel 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung und § 54 Abs. 1 und 7 NSchG) und dem korrespondierten Erziehungsgrundrecht der Eltern (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG und § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG) ergibt sich zwar grundsätzlich das Recht der Erziehungsberechtigten, für ihr Kind im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges zwischen den zur Verfügung stehenden Schulformen und Bildungsgängen frei zu wählen. Gleichwohl vermittelt dieses Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Besuch einer bestimmten öffentlichen Schule. Insbesondere bei - wie hier - kapazitätsbeschränkten Gesamtschulen besteht lediglich ein Recht auf gleichberechtigten Zugang zu der öffentlichen Bildungseinrichtung, d.h. ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Auswahlentscheidung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - NVwZ-RR 2009, 372; Be-schlussvom 19. Dezember 2007 - 2 ME 601/07-juris; VG Hannover; Urteil vom 20. Januar 2009 - 6 A 4432/08 - [...]; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Auflage 2006, Rn 607 m.w.N.). Dieser verdichtet sich in einem gerichtlichen Verfahren allenfalls dann zu einem Zulassungsanspruch, wenn das Auswahl- und Aufnahmeverfahren an einem wesentlichen Verfahrensfehler leidet und die Aufnahmekapazität der Bildungseinrichtung noch nicht als erschöpft anzusehen ist. Streiten - wie hier - mehrere Schüler um wenige etwaige Restplätze, beschränkt sich der Anspruch ggf. auf die Teilnahme an einem weiteren Losverfahren.

5

Insbesondere für die Gesamtschule gilt das Recht auf Zugang zu den öffentlichen Schulen nicht vorbehaltlos, sondern wird durch § 59a NSchG eingeschränkt. Nach § 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann die Aufnahme unter anderem in Gesamtschulen in dem Sekundar-bereich I - von einer (hier nicht einschlägigen) Ausnahme nach § 59a Abs. 2 NSchG abgesehen - beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldung die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, so werden nach § 59a Abs. 1 Satz 2 NSchG die Plätze durch Los vergeben. Dieses Losverfahren kann wiederum nach Satz 3 dieser Vorschrift unter anderem dahin abgewandelt werden, dass Schülerinnen und Schüler vorrangig auszunehmen sind, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesucht von Geschwisterkindern ermöglicht wird (Nr. 2), und zur Erreichung eines repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtung ihrer Leistungsbeurteilungen differenziert wird (Nr. 3). Gemäß § 59a Abs. 4 NSchG ist die Aufnahmekapazität einer Schule überschritten, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nicht mehr gesichert ist.

6

Hiervon ausgehend steht schon die erschöpfende Vergabe sämtlicher Schülerplätze der nicht zu beanstandenden Kapazitätsannahme der Antragsgegnerin einem Anordnungsanspruch entgegen (vgl. a); unabhängig davon liegt aller Voraussicht nach kein wesentlicher Verfahrensfehler beim Los- und Benachrichtigungsverfahren vor (vgl. b).

7

a)

Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - a.a.O.) bleiben etwaige Rechtsfehler bei Durchführung des in § 59a Abs. 1 Satz 2 NSchG vorgezeichneten Auswahlverfahrens jedenfalls dann schon ohne Auswirkungen auf nicht ausgeloste Bewerber, wenn die aufnahmebeschränkte Schule alle verfügbaren Schülerplätze bereits vergeben und damit ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat. In diesem Fall steht die Tatbestandswirkung der Bescheide der Schule, mit denen den ausgelosten oder vorrangig aufgenommenen Schülerinnen und Schülern die Vergabe eines Schülerplatzes bekannt gegeben wird, der Fortsetzung und Wiederholung eines rechtswidrigen Losverfahrens entgegen. Spätestens nach ihrer erfolgten Aufnahme genießen diese Schülerinnen und Schüler eine Rechtsposition, in der sie auf den Fortbestand ihres Schulverhältnisses vertrauen können. Der Teilhabeanspruch der Antragstellerin ist von vornherein auf die Verteilung freier Schülerplätze, also einer tatsächlich (noch) vorhandenen Aufnahmekapazität der Schule, beschränkt. Hier sind sämtliche Schülerplätze der 5. Jahrgangstufe des kommenden Schuljahres bereits durch Bekanntgabe der positiven Auswahlentscheidung in den versandten Bescheiden vergeben, und die dabei von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Aufnahmekapazität (vier Parallelklassen - Vierzügigkeit -, davon 3 x je 30 Schüler/Schülerinnen und 1 Integrationsklasse mit 24 Schülern/Schülerinnen = 114 Plätze) ist nicht zu beanstanden.

8

Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - a.a.O.) - der sich das Gericht anschließt - spiegelt sich die Aufnahmekapazität im Sinne von § 59a Abs. 4 NSchG im sogenannten Klas-senbildungserlass (RdErl. des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 9. Februar 2004 [SVBI. 2004, S. 128], geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Juli 2009 [SVBI. 2009, S. 333)], Nr. 3.1: höchstens 30 Schüler/Schülerinnen bei einer Integrierten Gesamtschule) wider; die dort geregelte Klassenstärke ist Ausfluss gesicherter pädagogischer Erfahrungswerte, bei welcher Klassenstärke der schulische Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann. Wegen grundsätzlicher Unterschiede zwischen Universität und Schule verwirft das OVG zu Recht die Grundsätze der Kapazitätsbestimmung im Hochschulzulassungsrecht und zieht die Grenze des Zugangsanspruchs eines Schülers (und ihrer Eltern) beim Bildungsanspruch ihrer Mitschüler/Mitschülerinnen. Dem Klassenbil-dungserlass liegen pädagogische Erfahrungswerte zugrunde, die bei der Bestimmung der Kapazitätsgrenze und damit auch der Klassenstärke, bei welcher der Bildungsauftrag effizient noch verwirklicht werden kann und die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs gesichert ist, herangezogen werden können und müssen. Das Schulverhältnis ist durch den Klassenverband geprägt, in dem der Schüler der besonderen Aufmerksamkeit und Zuwendung des Lehrers bedarf. Während etwa die Wissensvermittlung an der Universität weitgehend in die Eigenverantwortung des Studenten fällt, obliegt dem Lehrer die Beobachtung und Kontrolle des Lernerfolges bei den einzelnen Schülern. Diese erfolgt innerhalb der Unterrichtsstunden im Gespräch, aber auch durch Kontrolle der mündlichen und schriftlichen Leistungen. Es liegt auf der Hand, dass diese Aufsicht des Lehrers um so schwieriger und ineffektiver durchzuführen ist, je mehr Schüler sich in einem Klassenverband befinden (Nds. OVG, a.a.O. und Beschluss vom 8. Oktober 2003 -13 ME 343/03 -Nds. VBI. 2004, 102). Unerheblich ist, dass nach dem Klassenbildungserlass in Sonderfällen die Schülerhöchstzahlen um bis zu eine Schülerin oder einen Schüler je Klasse beschritten werden können, weil diese Überschreitung im Organisationsermessen der Schule und der Landesschulbehörde steht und hieraus keine subjektiven Rechte der Schülerschaft oder ihrer gesetzlichen Vertreter abgeleitet werden können. Ohnehin hat sich die Antragsgegnerin hier nicht für eine solche Überschreitung entschieden. Hiervon ausgehend rechtfertigt sich der Ansatz von 30 Schülern/Schülerinnen je Klasse im Grundsatz.

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Der niedrigere Ansatz für die vorgesehene Integrationsklasse (24 Schüler/Schülerinnen) ergibt sich aus Nr. 4.6.1 der Anlage zum RdErl. des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 1. Februar 2009 "Erhebung zur Unterrichtsversorgung mit Lehrerverzeichnis und Schulstatistik an allgemein bildenden Schulen zum Stichtag 4. Februar 2010" (Bl. 44 GA). Er ist ebenfalls Ausfluss gesicherter pädagogischer Erfahrungswerte unter besonderer Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzelner Mitschüler/Mitschülerin, die hier nach Maßgabe des § 4 NSchG an der Regelschule mitbetreut werden.

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Ferner gilt, dass die Raumsituation als Voraussetzung der sächlichen Kapazität durch die Festlegung der Zügigkeit vom Schulträger bestimmt wird und nicht etwa anhand der tatsächliche sächlichen Gegebenheiten (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008, a.a.O.). Dies ergibt sich zum Einen aus der Systematik der §§ 101 ff. NSchG, wonach es maßgeblich dem Schulträger zusteht, bei ihrer Entscheidung über die Zügigkeit festzulegen, für welchen von ihm gesehenen Bedarf er Schulanlagen vorhalten will. Zum Anderen rechtfertigt sich dies aus der auch verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung, innerhalb derer er ihre Zügigkeitsentscheidung trifft. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, dass die hier zugrunde liegende Entscheidung des Schulträgers, die Antragsgegnerin im 5. Schuljahrgang vierzügig zu führen, unter Berücksichtigung der vorhandenen Raumkapazitäten und des im Übrigen im Gebiet des Schulträger vorhandenen Schulangebots sowie den Vorgaben des Schulentwicklungsplanes ermessensfehlerhaft dahingehend sein könnte, dass - im Sinne einer Ermessenreduktion auf Eins - nur eine Erhöhung der Zügigkeit als einzig rechtmäßige Entscheidung verbliebe. In diesem Zusammenhang weist der Schulleiter der Antragsgegnerin in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2010 darauf hin, dass die Antragsgegnerin bisher noch nie die Klassengröße von 30 (bzw. bei Integrationsklassen 24) Schülern/Schülerinnen überschritten hat.

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Schließlich fehlt es auch an einer Glaubhaftmachung, dass aufgrund der der Antragsgegnerin zugewiesenen Lehrerstunden (die sich am o.g. Klassenbildungserlass orientiert) eine personelle Ausstattung zur Verfügung steht, die über die im 5. Schuljahrgang aufgenommenen 120 Schulkinder hinaus eine Beschulung der Antragstellerin (sowie weiterer abgelehnter Bewerber) zulassen würde. In diesem Zusammenhang obliegt es der Antragsgegnerin nicht, ihre Ausstattung mit Lehrerstunden darzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, die personellen Gegebenheiten im Sinne des § 59a Abs. 4 NSchG bei der Antragsgegnerin ließen noch eine weitere Kapazität erkennen. In diesem Zusammenhang kann die Antragsgegnerin nicht auf eine aus § 112 NSchG abzuleitende Pflicht des Landes, die Schulen mit der erforderlichen Anzahl von Lehrkräften auszustatten, verwiesen werden. Insoweit wird zum Einen verkannt, dass für die Beurteilung sämtlicher der kumulativ zu erfüllenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59a Abs. 4 NSchG grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit der Folge maßgeblich ist, dass künftige - ungewisse - Zuweisungsentscheidungen für Lehrerstunden bei der Rechtsanwendung in diesem Fall außer Betracht zu bleiben haben. Zum Anderen wäre bei dieser Sichtweise das Tatbestandsmerkmal der personellen Gegebenheiten in § 59a Abs. 4 NSchG weitgehend obsolet, da personelle Fehlbestände in jedem Fall künftig auszugleichen und deswegen auch nicht mehr als Tatbestandsmerkmal zu prüfen wären (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008, a.a.O.).

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Unter den 267 Bewerbern hat der Aufnahmeausschuss der Antragsgegnerin am 1. Juni 2010 114 Plätze in einem differenzierten Losverfahren ausgewählt und die entsprechenden Benachrichtigungen mit Bescheiden vom 4. Juni 2010 versandt. Sollten einzelne ausgeloste Schüler ihren Platz nicht annehmen, würden die auf den (begrenzten) Wartelisten Ausgelosten aufgerückt sein. Mithin ist die Aufnahmekapazität erschöpft.

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b)

Unabhängig davon sieht das Gericht auch keinen wesentlichen Verfahrensfehler bei der durchgeführten Auswahlentscheidung. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin (Beschluss der Gesamtkonferenz vom 10. Dezember 2003, Protokoll der Sitzung des Aufnahmeausschusses vom 2. Juni 2010, Protokoll der Abhilfeprüfung des Aufnahmeausschusses vom 15. Juni 2010 und Vermerk des Schulleiters zum Aufnahmeverfahren vom 17. Juni 2010) erschließt, haben Schulleitung und Aufnahmeausschuss die in § 59a Abs. 1 Satz 2 und 3 NSchG vorgezeichneten Verfahrensschritte ordnungsgemäß umgesetzt. Auf eine etwa verkürzte Darstellung des Losverfahrens im Internet oder der Presse kann sich die Antragstellerin nicht berufen, zumal es ihr möglich und zumutbar war, sich über die Schulleitung unmittelbar über Verfahrensschritte und entsprechende Unterlagen zu informieren. Die von ihr beanstandete Privilegierung der Geschwisterkinder ist nicht nur in § 59a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NSchG ausdrücklich vorgesehen, sondern auch sachlich gerechtfertigt, um den Eltern der Geschwisterkinder eine unnötige Komplexität der Organisation schulischer Angelegenheiten zu ersparen. Auch das leistungsdifferen-zierte Losverfahren in Anknüpfung an die Schullaufbahnempfehlungen ist explizit in § 59a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG vorgesehen und zur Erreichung einer hinreichend repräsentativen Schülermischung mit positiven Auswirkungen auf den allgemeinen Lernerfolg sowie den Schulbetrieb hinreichend sachlich gerechtfertigt, zumal hier die Bewerberzahl die Kapazität deutlich übersteigt.

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Soweit die Antragstellerin der Sache nach beanstandet, die Antragsgegnerin habe ihre Verfahrensrechte rechtswidrig durch gleichzeitige Versendung negativer und positiver Auswahlentscheidungen verletzt, ergibt sich nichts anderes. Auch ein hierauf etwa fußender Fehler würde an der zwischenzeitlich faktisch erfolgten Vergabe sämtlicher Kapazitäten an Schülerplätzen nichts ändern. Im Hinblick auf das Verfahren in künftigen Fällen merkt das Gericht vorsorglich an, dass insoweit schon fraglich erscheint, ob die von VG Hannover (Urteil vom 20. Januar 2009 - 6 A 4432/08 - [...]) in Anlehnung an Konkurren-tenstreitverfahren im öffentlichen Dienstrecht geforderte zeitlich gestaffelte Versendung negativer und positiver Auswahlergebnisse - d.h. Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidüngen mindestens eine Woche vor den Annahmeentscheidungen, um eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen - geboten ist. Denn in Konkurrentenstreitverfahren geht es um die verfahrensmäßige Absicherung der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Bestenauslese für meist wenige Beförderungsämter, während hier die Chancengleichheit in einem differenzierten Losverfahren bei einer begrenzten Menge von Schülerplätzen -letztlich das Losglück - gesichert werden soll. Angesichts der vielfältigen Aufgaben der Schulverwaltung kurz vor Schuljahresende und Ferienbeginn sowie des Zeitdrucks stößt eine gestaffelte Bekanntgabe negativer und positiver Auswahlergebnisse zudem an faktische Grenzen; sie würde im Übrigen pauschal alle Ausgewählten in zeitlicher Hinsicht benachteiligt. Jedenfalls bestehen zur Gewährleistung eines fairen Losverfahrens bereits verschiedene Verfahrenssicherungen, nämlich der gesetzlich in § 59a Abs. 1 NSchG vorgezeichnete Rahmen, ferner die Transparenz der Festlegung der abgewandelten Auswahl Ig rundsätze der Schulleitung und die Bildung einer heterogenen Auswahlkommission unter Beteiligung eines Elternvertreters. Ferner stehen differenzierte Vorgehensweisen zur Sicherung eigener Rechte im Losverfahren offen. Insoweit hat die Antragstellerin eigene Verfahrensobliegenheiten versäumt. Beispielsweise hätten sich ihre Eltern ggf. um Teilnahme an der Sitzung der Auswahlkommission oder zumindest um unverzügliche Bekanntgabe der Ergebnisse bemühen können. Auch hätte sie im gerichtlichen Verfahren die unverzügliche Benennung und Beiladung zumindest eines ausgelosten Schülers (in Abhängigkeit zu den gerügten Verfahrensfehlern ein möglicherweise unberechtigt begünstigter Schüler oder ein nachrangig ausgeloster Schüler, dessen Losglück nur zu einem unteren Listenplatz gereicht hat) beantragen können, um dessen Vertrauensschutz in eine gesicherte Aufnahme zu verhindern und sich einen Vergabeplatz offen zu halten.

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2.

us den vorstehenden Gründen kann die Antragstellerin ebenso wenig die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verlangen, sie an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und sie zuzulassen, falls auf sie ein ermittelter Platz verfällt (Nr. 3) oder ihr einen Schülerplatz im Schuljahr 2010/2011 im 5. Schuljahrgang der Integrierte Gesamtschule freizuhalten (Nr. 1).

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3.

Soweit die Antragstellerin schließlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung begehrt, den Datenerhebungssatz für den Berechnungszeitraum 2010/2011 vorzulegen, die vorgenommene Berechnung der Schülerhöchstzahl und das gewählte Verfahren des Losverfahrens mitzuteilen und zu erläutern sowie den Zeitpunkt der Versendung der Zusagebescheide anzugeben (Nr. 4), bleibt ihr Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Insoweit ist ihr schon entgegen zu halten, dass sie sich vor Anrufung des Gerichts nicht unmittelbar an die Antragsgegnerin gewandt hat, um entsprechende Informationen und Unterlagen zu erhalten; es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihr Angaben vorenthalten würde. Im Übrigen erschließt sich aus den Ausführungen unter 1., warum es keine individuellen Kapazitätsberechnungen gibt bzw. geben muss, wie das Verfahren ablief und aus welchen Gründen die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ihre Rechtsposition nicht zu verbessern mag.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG Der hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte festgesetzte Regelstreitwert war wegen der mit dem gestellten Antrag beantragten (faktischen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren, vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs.

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Rechtsmittelbelehrung

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1. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.

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