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§ 59 NSchG - Bildungsweg, Versetzung und Abschluss

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Volljährige Schülerinnen und Schüler wählen selbst.

(2) Die Aufnahme in die Schulen im Sekundarbereich II kann von dem Nachweis eines bestimmten Abschlusses oder beruflicher Erfahrungen abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für die Aufnahme in die Berufsschule. Durch erfolgreichen Besuch des 10. Schuljahrgangs des Gymnasiums wird die Berechtigung erworben, jede Schule im Sekundarbereich II zu besuchen.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann im Sekundarbereich I von einer weiterführenden Schulform auf eine andere weiterführende Schulform übergehen, wenn von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in der neugewählten Schulform erwartet werden kann.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweiges erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). In einzelnen Schulformen oder Schulzweigen oder zwischen einzelnen Schuljahrgängen kann von dem Erfordernis der Versetzung abgesehen werden. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der an der Realschule oder dem Gymnasium zweimal nacheinander oder in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen nicht versetzt worden ist, soll an die Schule einer anderen geeigneten Schulform überwiesen werden. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der ohne entsprechende Empfehlung nach § 7 Abs. 2 die Realschule oder das Gymnasium besucht und am Ende des 7. Schuljahrgangs nicht versetzt wird, kann an die Schule einer anderen, für sie oder ihn geeigneten Schulform überwiesen werden.

(5) Die Aufnahme in berufsbildende Schulen, ausgenommen Berufsschulen, kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von zehn vom Hundert der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Die verbleibenden Plätze werden sodann bis zur Höhe von 40 vom Hundert dieser Plätze an diejenigen vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. Für die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleich langer Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben.

(6) Die Aufnahmekapazität einer Schule ist überschritten, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule nicht mehr gesichert ist.

(7) Der erfolgreiche Abschluss des Schulbesuchs wird im Sekundarbereich II an Schulen, die die Schülerinnen und Schüler befähigen, ihren Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen, durch eine Abschlussprüfung festgestellt.