§ 20 WeSchVO - Überweisung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die aufnehmende Schule übernimmt die Schülerin oder den Schüler, die oder der von der Realschule nach § 59 Abs. 4 Satz 3 NSchG überwiesen worden ist, in den nächsthöheren Schuljahrgang.