Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

Zu § 4 EB-SoUVO-RdErl 2021 - Feststellungen

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Redaktionelle Abkürzung
EB-SoUVO-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.
Entscheidung

Die nachgeordnete Schulbehörde trifft die Entscheidung über die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Feststellung der Änderung oder des Wegfalls eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Diese stützt sich auf das das Fördergutachten. Wurde eine Förderkommission eingerichtet, legt die nachgeordnete Schulbehörde ihrer Entscheidung insbesondere das Fördergutachten und die Empfehlung der Förderkommission zugrunde. Weiterhin kann sie die sonstigen Berichte und Stellungnahmen, die dem Gutachten und der Empfehlung zu Grunde liegen, für ihre Entscheidung verwenden.

Die nachgeordnete Schulbehörde stellt ggf. die Art und den Umfang des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung fest. Wenn mehrere Förderschwerpunkte miteinander verbunden sind, ist der vorrangige Förderschwerpunkt zu bestimmen.

6.
Überprüfung der Entscheidung

Eine erneute Prüfung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei Schülerinnen und Schülern, die bereits Unterstützung aufgrund einer solchen Feststellung erhalten, ist erforderlich, wenn die persönliche Entwicklung und neue Erkenntnisse sonderpädagogische Unterstützung in verändertem Umfang notwendig oder möglich erscheinen lassen. Liegen entsprechende Hinweise vor, leitet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ein.

Bei den aus einem anderen Bundesland zugezogenen Schülerinnen und Schülern, deren Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung dort festgestellt wurde, ist eine erneute Prüfung nicht erforderlich, wenn dieser Bedarf einem der in Niedersachsen festgelegten sonderpädagogischen Förderschwerpunkte entspricht. Erforderlich ist in diesem Fall die Vorlage der entsprechenden Unterlagen bei der besuchten Schule.

Im Zusammenhang mit der Beratung über die Leistungsbeurteilung ist zu jedem Zeugnistermin von der Klassenkonferenz zu beraten, ob eine zieldifferente Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers weiterhin notwendig erscheint. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

Insbesondere vor einem Wechsel in den Sekundarbereich I hat die Klassenkonferenz der 4. Klasse vor dem Zeugnistermin im 1. Halbjahr zu prüfen, ob es Hinweise für eine Änderung oder den Wegfall eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gibt. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. An Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass ggf. durchzuführende Verfahren zur Änderung oder zum Wegfall eines festgestellten Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung vor dem Wechsel in den Sekundarbereich I durchgeführt werden können.

Vor einem Wechsel in den Sekundarbereich II einer allgemein bildenden Schule oder an eine berufsbildende Schule hat die Klassenkonferenz vor dem Zeugnistermin im 1. Halbjahr gleichermaßen zu verfahren und zu prüfen, ob es Hinweise für eine Änderung oder den Wegfall eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gibt. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

Insbesondere zur Vorbereitung des Besuchs einer berufsbildenden Schule ist sicherzustellen, dass die aktualisierten Förderpläne an die aufnehmende Schule weitergeleitet werden.

Eine erneute Überprüfung für den Förderschwerpunkt Lernen ist nach Erwerb des Hauptschulabschlusses nicht durchzuführen, da das Bildungsziel erreicht wurde. In diesem Fall hebt die nachgeordnete Schulbehörde auf Veranlassung der Schule den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen auf. Die Schule teilt der nachgeordneten Schulbehörde den entsprechenden Beschluss der Zeugniskonferenz unverzüglich mit.

7.
Beratung der Erziehungsberechtigten über Maßnahmen bei vorliegendem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Über die Wahlmöglichkeit nach § 59 Abs. 1 NSchG zwischen dem Besuch oder dem Verbleib an einer allgemeinen Schule und dem Besuch einer Förderschule sind die Erziehungsberechtigten zu beraten.

8.
Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 1. August 2021 (SVBl. S. 399)