Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 19.08.2003, Az.: 6 B 315/03

Bewertung der Leistungen einer Schülerin in den Fächern Biologie und Sport; Mehrfache Beurlaubung vom Schulunterricht wegen der Teilnahme an Tennistunieren; Mangelhafte Leistungen im Fach Sport mangels Teilnahme wegen einer Erkrankung; Versetzung einer Schülerin in die nächsthöhere Klasse

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
19.08.2003
Aktenzeichen
6 B 315/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 34309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2003:0819.6B315.03.0A

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 110-111 (Volltext mit amtl. LS)
  • NdsVBl 2004, 81-82
  • SchuR 2005, 13-14 (Volltext)
  • SchuR 2006, 117 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Versetzung

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 6. Kammer -
am 19. August 2003
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1989 geborene Antragstellerin betreibt mit Unterstützung ihrer Eltern intensiven Tennissport. Nach dem Besuch der Orientierungsstufe in C. wechselte sie zu Beginn des Schuljahres 2001/02 an eine Schule in Nordrhein-Westfalen, um an den Veranstaltungen und Turnieren des dortigen Tennisverbandes teilnehmen zu können. Anfang Dezember 2002 wurde die Antragstellerin von ihren Eltern zur Aufnahme in die Klasse 8 bei dem Antragsgegner angemeldet. Zuvor hatte sie in dem Schuljahr 2002/03 zunächst noch bis zum 14. Oktober 2002 das D. Gymnasium in Bielefeld und anschließend bis zum 18. November 2002 in Montreuil (Frankreich) die Einrichtung "Sports et Etudes" besucht. In dem "Überweisungszeugnis" des Brackweder Gymnasiums vom 14. Oktober 2002 findet sich die Bemerkung, dass wegen hoher Fehlzeiten die Leistungen der Schülerin in den Fächern Biologie und Sport nicht bewertbar seien.

2

Im Halbjahreszeugnis des Antragsgegners vom 31. Januar 2003 erhielt die Antragstellerin in den Fächern Deutsch, Musik und Physik ein "ausreichend" sowie im Fach Erdkunde ein "befriedigend". In den übrigen Fächern findet sich die Anmerkung "kann nicht bewertet werden".

3

Anfang 2003 suchte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner wiederholt für ihre Teilnahme an Tennisturnieren um eine Beurlaubung vom Unterricht nach. In den Beurlaubungsbestätigungen wies der Antragsgegner jeweils darauf hin, dass die Antragstellerin den versäumten Lehrstoff eigenständig nachholen müsse und keinen Anspruch darauf habe, die in die Beurlaubungszeit fallenden Klassenarbeiten nachzuholen.

4

Im April 2003 wurde dem Antragsgegner ein Attest der Medizinischen Hochschule Hannover vorgelegt, nach dessen Inhalt die Antragstellerin wegen einer Verletzung bis zum 15. Juni 2003 schulsportunfähig sei. In einer Mitteilung der Schule vom 28. April 2003 wurde den Eltern der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Versetzung zum Schuljahresende wegen nicht ausreichender Leistungen in den Fächern Mathematik, Physik und Sport sowie wegen nur schwach ausreichender Leistungen in den Fächern Französisch, Chemie und Biologie gefährdet sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 5. Juni 2003 wies der Antragsgegner außerdem darauf hin, dass die Schülerin wiederholt stundenweise unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sei und dies Auswirkungen auf die Beurteilung der (mündlichen) Leistungen habe.

5

In der Zeit vom 30. Juni bis zum 4. Juli 2003 wurde die Antragstellerin erneut antragsgemäß für die Teilnahme an einem Tennisturnier in Dänemark beurlaubt.

6

Am Schuljahresende wurde die Antragstellerin nicht in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt. Dieser Entscheidung lagen folgende Fachnoten zu Grunde:

Deutschausreichend
Englischausreichend
Französischausreichend
Musikausreichend (halbjährlich)
Kunstbefriedigend
Geschichteausreichend
Erdkundebefriedigend
Religionausreichend
Mathematikmangelhaft
Physikausreichend
Chemieausreichend
Biologieausreichend
Sportmangelhaft
7

Das Zeugnis enthielt u.a. die Anmerkung, dass die Antragstellerin zusätzlich zu den 29 entschuldigten Fehltagen an drei Tagen in dem Schuljahr ohne Entschuldigung gefehlt habe; an neun Tagen habe sie nur stundenweise am Unterricht teilgenommen, hiervon an fünf Tagen unentschuldigt.

8

Gegen die Entscheidung über die Nichtversetzung erhob die Antragstellerin am 9. Juli 2003 Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Benotung im Fach Sport wandte.

9

Am 28. Juli 2003 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie trägt vor:

10

Sie sei eine herausragende Akteurin im Tennissport und nehme regelmäßig an nationalen und internationalen Tennisturnieren teil. Sie sei erst im Laufe des ersten Schulhalbjahres nach Deutschland zurückgekehrt, sodass am Ende des ersten Schulhalbjahres in mehreren Fächern eine Benotung nicht möglich gewesen sei. Hierzu zähle auch das Fach Sport, in welchem sie im ersten Halbjahr nur siebenmal am Unterricht teilgenommen habe. Am 4. April 2003 habe sie sich eine Außenbandfraktur am rechten Sprunggelenk zugezogen, worauf sie bis zum 19. Mai 2003 sportunfähig gewesen sei. Während eines Tennisturniers in Dänemark seien erneut Beschwerden aufgetreten, infolge der ihr eine Sportunfähigkeit bis zum 10. Juli 2003 attestiert worden sei. Im zweiten Halbjahr habe sie deshalb lediglich einmal am Sportunterricht teilgenommen, wobei dies die so genannten Nach-Bundesjugendspiele gewesen seien. Außerdem sei der Sportlehrer vorübergehend erkrankt gewesen. Der Sportlehrer habe ihrer Mutter in einem Gespräch versichert, dass sie für ihre sportlichen Leistungen keine mangelhafte Benotung erhalten werde. Die wegen ihrer Erkrankung nicht mögliche Teilnahme am Sportunterricht könne allenfalls zu einem entsprechenden Vermerk im Zeugnis führen, dass diese Leistungen nicht bewertet werden könnten. Dann hätte sie nur in einem Fach die Note "mangelhaft", sodass sie versetzt werden müsse. Es könne ihr nicht zugemutet werden, bis zum Ausgang eines Hauptsacheverfahrens am Unterricht der 8. Klasse teilnehmen zu müssen, weil sie dann den Anschluss an die nächsthöhere Klasse verlieren würde. Die hier gebotene Folgenabwägung müsse angesichts der Auswirkungen auf ihren weiteren Berufsweg zu dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung führen. In Anbetracht dessen, dass sie eine Tennissportlerin der Spitzenklasse sei, sei verwunderlich, dass ihre sportlichen Leistungen auf der Grundlage einer nur einmaligen Teilnahme am Unterricht mit der Note "mangelhaft" bewertet worden seien.

11

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr im Schuljahr 2003/04 vorläufig eine Teilnahme am Unterricht der Klasse 9 zu gestatten.

12

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

13

Er entgegnet:

14

Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2002/03 nur einmal am Sportunterricht teilgenommen, sei unzutreffend. Wie dem Klassenbuch, der Zeugnisliste sowie den dienstlichen Stellungnahmen des Fachlehrers für Sport und des stellvertretenden Schulleiters zu entnehmen sei, habe die Antragstellerin im zweiten Halbjahr von 14 Freitagen, an denen Sport erteilt worden sei, insgesamt acht Mal am Unterricht teilgenommen. Dies sei eine ausreichende Grundlage für die Leistungsbewertung. Der Fachlehrer für Sport habe am 15. Mai 2003 mit der Mutter der Antragstellerin ein Gespräch über die Sportnote geführt. Hierbei habe er der Mutter keinesfalls versichert, dass die Antragstellerin eine mangelhafte Bewertung ihrer sportlichen Leistungen nicht erhalte. Zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Gefährdung der Versetzung Ende April 2003 habe die Note "mangelhaft" auf den von der Antragstellerin bis dahin gezeigten mangelhaften Leistungen und an einem völligen Desinteresse an den schulischen Sportarten beruht. Zu diesem Zeitpunkt sei aber noch nicht absehbar gewesen, dass die Fachnote wegen der dreimonatigen Sportunfähigkeit nicht würde verbessert werden können. Einen Ausgleich für die Noten "mangelhaft" in den Fächern Sport und Mathematik könne die Antragstellerin nicht vorweisen, weil sie keine mindestens befriedigenden Leistungen in einem dem Fach Mathematik gleichwertigen anderen Fach gezeigt habe. Eine Nachprüfung nach § 19 der Versetzungsverordnung sei von der Klassenkonferenz erörtert, aber mehrheitlich abgelehnt worden.

15

Mit Schriftsatz vom 18. August 2003 hat der Vater der Antragstellerin erklärt, er habe für die von der Schule benannten Schulsportveranstaltungen vom 21. und 28. Februar sowie 7. und 14. März 2003 seine Tochter für schulsportunfähig erklärt und die ärztlichen Bescheinigungen durch seine Ehefrau oder seine Tochter der Schule zugeleitet. Seine Tochter sei im 2. Schulhalbjahr kein einziges Mal im Schwimmbecken gewesen und habe folglich kein einziges Mal am Schwimmunterricht teilgenommen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge und die dienstlichen Äußerungen des Antragsgegners Bezug genommen.

17

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

18

Mit der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache, da ihr bei einer Stattgabe für die Dauer des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und eines später nachfolgenden Klageverfahrens die Rechtsposition vermittelt wird, die sie in einem Klageverfahren erst zu erreichen suchen müsste. Ihrer Natur nach darf mit einer von der Antragstellerin angestrebten Anordnung jedoch grundsätzlich nur eine einstweilige Regelung oder ein vorläufiger Zustand geschaffen und im Allgemeinen einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgegriffen werden (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn 208 f.). Von diesem Grundsatz ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine Ausnahme dann zuzulassen, wenn schon jetzt zu erkennen ist, dass der Rechtsuchende in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und unzumutbaren schweren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (Finkelnburg/Jank, aaO., Rn 217 m.w.N.). Die bloße Möglichkeit eines Klageerfolgs genügt allerdings nicht. Lässt sich eine solche Vorausbeurteilung nicht vornehmen, kann sich die gerichtliche Entscheidung an den Folgen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind, orientieren, wenn dies die einzige Rechtsschutzmöglichkeit ist (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 25.07.1996, NVwZ 1997, 479 m.w.N.). Hier ist indes schon jetzt zu erkennen, dass die Antragstellerin in einem evtl. nachfolgenden Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Versetzung nicht wird erreichen können.

19

Nach § 59 Abs. 4 NSchG kann eine Schülerin den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweiges erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihr eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). Die Voraussetzungen für eine solche Versetzung sind in der Versetzungsverordnung in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. Juli 1999 (Nds. GVBl. 1999, 139) geregelt. Nach § 2 Abs. 2 VersetzungsVO ist eine Schülerin zu versetzen, wenn die Leistungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Nicht ausreichende Leistungen können nach Maßgabe der §§ 4 und 5 VersetzungsVO ausgeglichen werden. Liegen mangelhafte Leistungen nur in einem Fach vor, bedarf es keines Ausgleichs (§ 4 Abs. 1 VersetzungsVO). Liegen dagegen mangelhafte Leistungen in zwei Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach vor, so kann die Versetzungskonferenz eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin in der nächsthöheren Jahrgangsstufe in der Regel nur annehmen, wenn für die nicht ausreichenden Leistungen ein Ausgleichsfach im Sinne der Ausgleichsregelung der §§ 4 und 5 VersetzungsVO vorhanden ist. Hierbei darf die in der Stundentafel vorgeschriebene Stundenzahl eines Ausgleichsfach nur um eine Stunde geringer sein als die vorgeschriebene Stundenzahl des auszugleichenden Faches. Die Fächer Deutsch, die Pflichtfremdsprachen und Mathematik gelten im Gymnasium als vierstündige Fächer (§ 5 Abs. 2 VersetzungsVO).

20

Nach Maßgabe dieser Regelungen hat die Klassenkonferenz zutreffend auf die Nichtversetzung der Antragstellerin erkannt, weil die Antragstellerin die mangelhaften Leistungen in Mathematik nicht mit einem zum Ausgleich fähigen Fach, in dem sie mindestens befriedigende Leistungen gezeigt hat, kompensieren kann und die Note "mangelhaft" im Fach Sport voraussichtlich zu Recht erteilt wurde.

21

Die Entscheidung der Versetzungskonferenz ist auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin erhobenen Rügen rechtlich nicht zu beanstanden. Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Prüfungsrechts geht die Kammer davon aus, dass den Lehrern ebenso wie den Prüfern und Prüfungsgremien im Bereich einer fachlich-wissenschaftlichen Bewertung von Prüfungsleistungen wegen der Eigenart des Bewertungsvorgangs ein der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogener Bewertungsspielraum zusteht (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. vom 13.03.1998, 6 B 28.98 m.w.N.; Nds. OVG Lüneburg, Beschl. vom 15.11.1999, 13 M 3932/99 und 13 M 4354/99; Beschl. vom 23.11.1999, 13 M 4473/99 und 13 M 3944/99; VG Braunschweig, Urt. vom 25.11.1998, 6 A 61196/97, Beschl. vom 23.08.2000, 6 B 362/00). Im Rahmen einer solchermaßen eingeschränkten Kontrollbefugnis können die Gerichte das Bewertungsergebnis lediglich daraufhin überprüfen, ob es auf der Grundlage eines fehlerfreien Bewertungsverfahrens, auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage, unter Beachtung allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze sowie frei von sachfremden Erwägungen und Willkür zustande gekommen ist. In diesem Sinne eingeschränkt ist auch die Kontrolle von Versetzungsentscheidungen der Klassenkonferenz; die Klassenkonferenz hat einen Einschätzungsspielraum, soweit die Entscheidung von einer positiven Leistungsprognose für die nächsthöhere Klasse abhängt. Mangels eigener fachlicher Kompetenz ist es nicht Sache der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ihre eigene Auffassung über die zu erwartende Mitarbeit eines Schülers oder einer Schülerin im nächsthöheren Schuljahrgang an die Stelle der durch die gesetzlichen Vorschriften allein zu der Beurteilung berufenen Mitglieder der Klassenkonferenz zu setzen (vgl. auch: Nds. OVG Lüneburg, aaO.; VGH Mannheim, Beschl. vom 28.09.1992, NVwZ-RR 1993, 358 [VGH Baden-Württemberg 28.09.1992 - 9 S 2187/92]).

22

Ihre Prognoseentscheidung hat die Klassenkonferenz in dem Fach Sport, dessen Benotung die Antragstellerin für rechtsfehlerhaft hält, zutreffend auf die Beobachtung der von der Schülerin im 2. Halbjahr gezeigten Leistungen gestützt. Wegen der erst im Dezember 2002 erfolgten Aufnahme der Antragstellerin in die Schule und einer fehlenden Lernstandsmitteilung der abgebenden Einrichtungen in Bezug auf dieses Fach war bis zum Ende des 1. Halbjahres dieser Jahrgangsstufe eine hinreichend sichere Leistungsbeurteilung noch nicht möglich. Insbesondere das D. Gymnasium hatte sich wegen der erheblichen Fehlzeiten der Antragstellerin zu einer Leistungseinschätzung in diesem Fach nicht in der Lage gesehen. Der Beobachtungszeitraum in Bezug auf diese von der Antragstellerin im 2. Halbjahr des Schuljahres 2002/03 gezeigten sportlichen Leistungen war ausreichend bemessen, um die von der Klassenkonferenz vorgenommene Bewertung zu tragen. Entgegen den von den Eltern der Antragstellerin abgegebenen Erklärungen hat ihre Tochter in diesem Zeitraum nicht lediglich einmal am Sportunterricht teilgenommen und im Übrigen verletzungsbedingt oder auf Grund von Beurlaubungen für ihre Teilnahme am Tennissport gefehlt. Wie der dienstlichen Äußerungen des Fachlehrers und vor allem den Eintragungen im Klassenbuch über den erteilten Sportunterricht und die Fehlzeiten der einzelnen Schüler zu entnehmen ist, hat die Antragstellerin nicht nur an einer Nachprüfung zu den Bundesjugendspielen vom 4. April 2003 teilgenommen, sondern war außerdem in den Sportdoppelstunden des 7. Februar (Geräteturnen), 21. Februar (Geräteturnen), 28. Februar (Schwimmen), 7. März (Geräteturnen), 14. März (Schwimmen) sowie des 13. Juni (Leichtathletik) nicht als beurlaubt oder erkrankt eingetragen. Die zu der Schülerakte gelangten Atteste und Beurlaubungsgesuche der Antragstellerin erfassen die genannten Unterrichtsstunden ebenfalls nicht. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung des Vaters der Antragstellerin, er habe auch für die von der Schule in der Zeit vom 21. Februar bis 14. März 2003 aufgelisteten Schulsportstunden Atteste über eine Schulsportunfähigkeit ausgestellt und der Schule zugeleitet, hält das Gericht für unzutreffend. Während hinsichtlich aller sonstigen Fehlzeiten entsprechende Unterlagen zu den Schülerakten gelangt sind und sich entsprechende Eintragungen im Klassenbuch finden, sollen gerade diese Stunden nicht belegt sein. Ein nachvollziehbarer Grund ist dafür nicht ersichtlich.

23

Die während dieser Unterrichtsstunden von der Antragstellerin gezeigten Leistungen, soweit sich die Schülerin den geforderten Übungen überhaupt unterzogen hat, sind nach den Feststellungen des Fachlehrers mangelhaft und teilweise ungenügend gewesen (Leistungsüberprüfung vom 4. April 2003). Nach den Angaben des Lehrers hat die Antragstellerin trotz häufiger Aufforderungen und Ermunterungen durch den Fachlehrer und auch durch einige Mitschüler beim Schwimmen und Geräteturnen ein völliges Desinteresse gezeigt sowie die im Sport- und Schwimmunterricht gestellten Aufgaben wiederholt unkorrekt und nachlässig ausgeführt bzw. verweigert. Diese mangelnde Leistungsbereitschaft im Unterricht durfte sowohl von dem Fachlehrer als auch von der Klassenkonferenz in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden. Die fachlich-pädagogische Entscheidung der Klassenkonferenz ist in dieser Hinsicht in keiner Weise eingeschränkt (vgl. hierzu: Nds. OVG Lüneburg, Beschl. vom 23.11.1999, aaO.), zumal ein unzureichender Arbeitseinsatz in diesem Fach auch Bedeutung in Bezug auf das Leistungsverhalten in anderen Fächern erlangen könnte, in denen die Antragstellerin nur ausreichende bis schwach ausreichende Leistungen erzielt hatte und in denen bei gesteigerten Anforderungen in dem nächsthöheren Schuljahrgang ein Abrutschen in den mangelhaften Bereich drohen würde. Dass die Antragstellerin gegen Ende des Schuljahres wegen ihrer Sportverletzung keine Möglichkeit mehr hatte, die Arbeitshaltung zu verändern und ihre Leistungen im Fach Sport zu verbessern, fällt in ihre Sphäre und kann der Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Schließlich ist auch der Hinweis auf die Leistungen der Antragstellerin im Tennissport nicht geeignet, die Sachrichtigkeit der von der Klassenkonferenz getroffenen pädagogischen Bewertung in Frage zu stellen. Die Antragstellerin und ihre Eltern verkennen, dass für die Notenfindung in diesem Fach die während des Unterrichts gezeigten schulsportlichen Leistungen und nicht die außerschulischen Sportaktivitäten maßgeblich sind.

24

Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes.

Bockemüller
Wagner
Dr. Baumgarten