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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 23 AVNHintG - Verfall zugunsten des Landes

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

In Fällen, in denen eine Hinterlegungsmasse dem Land verfallen ist, wird aufgrund von § 109 Abs. 2 NJG die Hinterlegungsstelle ermächtigt, die Kosten der Hinterlegung, soweit sie noch nicht bezahlt sind, zu erlassen, sofern von ihrer Erhebung nicht schon nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. mangels einer Zahlungspflichtigen Person oder wegen Unmöglichkeit der Einziehung) abzusehen ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)