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  • ab 10.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 6 LVVO - Regel- und Höchstlehrverpflichtung in künstlerischen Fächern

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Regellehrverpflichtung beträgt abweichend von den §§ 4 und 5 für die Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern für

1.Professorinnen und Professoren wobei die Verpflichtung als erfüllt gilt, wenn die Lehrperson eine Klasse von mindestens 15 Studierenden betreut,18 LVS,
2.Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren9 LVS,
3.Lehrkräfte für besondere Aufgaben
a)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit24 LVS,
b)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei überwiegender Lehrtätigkeit je nach dem Umfang der übrigen Dienstaufgabenmindestens 20 LVS,
c)der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt28 LVS,
4.Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover
a)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt abweichend von Nummer 3 Buchst. a und b20 LVS,
b)der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt abweichend von Nummer 3 Buchst. c24 LVS.

2Satz 1 gilt auch für Lehrpersonen, die in anderen als künstlerischen Fächern nach den Funktionsbeschreibungen ihrer Stellen Lehraufgaben wahrzunehmen haben, die den Lehraufgaben in künstlerischen Fächern entsprechen.

(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt abweichend von den §§ 4 und 5 für die Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern für

1.künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter12 LVS,
2.künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation befristet beschäftigt werden, es sei denn, dass die Weiterqualifikation überwiegend in der Lehre erfolgen soll, abweichend von Nummer 19 LVS.