§ 5 LVVO - Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Fachhochschulen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
- Amtliche Abkürzung
- LVVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für
1. | Professorinnen und Professoren | 18 LVS, | |
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2. | Lehrkräfte für besondere Aufgaben | ||
a) | der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt | 20 LVS, | |
b) | der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt | 24 LVS. |
(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt für
1. | wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 8 LVS, |
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2. | wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation befristet beschäftigt werden, es sei denn, dass die Weiterqualifikation überwiegend in der Lehre erfolgen soll, abweichend von Nummer 1 | 4 LVS. |