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  • ab 10.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 5 LVVO - Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Fachhochschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für

1.Professorinnen und Professoren18 LVS,
2.Lehrkräfte für besondere Aufgaben
a)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt20 LVS,
b)der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt24 LVS.

(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt für

1.wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter8 LVS,
2.wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation befristet beschäftigt werden, es sei denn, dass die Weiterqualifikation überwiegend in der Lehre erfolgen soll, abweichend von Nummer 14 LVS.