NPersVG,NI - Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2 - VORIS 20470 02 00 00 000 -) *

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111)

I n h a l t s ü b e r s i c h t(1)§§
E r s t e r  T e i l
Personalvertretungen
E r s t e s  K a p i t e l
Allgemeine Vorschriften
Bildung von Personalvertretungen; Geltungsbereich1
Grundsätze der Zusammenarbeit; Neutralität2
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen3
Beschäftigte4
Bildung von Gruppen5
Dienststelle6
Gemeinsame Dienststelle7
Dienststellenleitung; Vertretung8
Schweigepflicht; elektronische Übermittlung9
Unfallfürsorge9a
Z w e i t e s  K a p i t e l
Personalrat; Personalversammlung
E r s t e r  A b s c h n i t t
Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
Wahl von Personalräten10
Wahlberechtigung11
Wählbarkeit12
Zahl der Personalratsmitglieder13
Gruppenvertretung14
Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer15
Allgemeine Wahlgrundsätze; Gruppenwahl; gemeinsame Wahl16
Wahlvorschläge17
Wahlvorstand18
Aufgaben des Wahlvorstandes19
Schutz der Wahl; Kostenlast der Dienststelle20
Anfechtung der Wahl21
Z w e i t e r  A b s c h n i t t
Amtszeit des Personalrats
Zeitpunkt der Personalratswahl; Ende der regelmäßigen Amtszeit22
Vorzeitige Neuwahl des Personalrats23
Ausschluss eines Mitgliedes und Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung24
Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat25
Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat; zeitweilige Verhinderung26
Eintritt von Ersatzmitgliedern27
D r i t t e r  A b s c h n i t t
Geschäftsführung des Personalrats
Vorsitz28
Einberufung der Personalratssitzungen29
Durchführung der Personalratssitzungen30
Beschlüsse des Personalrats31
Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und Gruppenangelegenheiten32
Aussetzung von Personalratsbeschlüssen33
Sitzungsniederschrift34
Geschäftsordnung35
Sprechstunden36
Kosten37
Verbot der Entgelterhebung38
Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung39
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen40
Schutzvorschriften41
V i e r t e r  A b s c h n i t t
Personalversammlung
Personalversammlung42
Einberufung; Tätigkeitsbericht43
Zeitpunkt44
Befugnisse der Personalversammlung45
Teilnahme der Dienststelle sowie weiterer Personen46
D r i t t e s  K a p i t e l
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen47
Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen48
Gesamtpersonalrat49
V i e r t e s  K a p i t e l
Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Bildung; Wahlberechtigung und Wählbarkeit50
Zusammensetzung51
Wahlvorschriften; Amtszeit52
Vorsitz; Geschäftsführung53
Aufgaben und Befugnisse54
Jugend- und Auszubildendenversammlung55
Zusammenarbeit mit dem Personalrat56
Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung56a
Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung an Sitzungen der Stufenvertretungen57
Schutzvorschriften für Auszubildende58
F ü n f t e s  K a p i t e l
Beteiligung der Personalvertretung
E r s t e r  A b s c h n i t t
Allgemeines
Allgemeine Aufgaben des Personalrats59
Informationsrecht des Personalrats60
Wirtschaftsausschuss60a
Behandlung personenbezogener Unterlagen61
Gemeinsame Besprechungen62
Unzulässige Maßnahmen63
Z w e i t e r  A b s c h n i t t
Mitbestimmung
Umfang der Mitbestimmung64
Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen65
Mitbestimmung bei sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen66
Mitbestimmung bei organisatorischen Maßnahmen67
Mitbestimmungsverfahren68
Initiativrecht des Personalrats69
Verfahren bei Nichteinigung70
Einigungsstelle71
Verfahren der Einigungsstelle72
Regionale Landesämter für Schule und Bildung, Landesamt für Steuern und Polizeibehörden als übergeordnete Dienststelle und oberste Dienstbehörde72a
Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle73
Vorläufige Regelungen74
D r i t t e r  A b s c h n i t t
Andere Formen der Beteiligung
Herstellung des Benehmens75
Verfahren zur Herstellung des Benehmens76
Arbeits- und Gesundheitsschutz77
Dienstvereinbarungen78
V i e r t e r  A b s c h n i t t
Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats
Zuständigkeit des Personalrats und der Stufenvertretungen79
Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats80
F ü n f t e r  A b s c h n i t t
Allgemeine Regelungen auf Landesebene
Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften81
Unabdingbarkeit des Personalvertretungsrechts82
S e c h s t e s  K a p i t e l
Gerichtliche Entscheidungen
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte83
Fachkammern und Fachsenate84
Z w e i t e r  T e i l
Sondervorschriften
E r s t e s  K a p i t e l
Grundsatz
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige85
Z w e i t e s  K a p i t e l
Polizei
Dienststellen; Polizeibezirkspersonalräte; Polizeihauptpersonalrat86
Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte87
D r i t t e s  K a p i t e l
Verfassungsschutz
Sonderregelungen88
V i e r t e s  K a p i t e l
Staatliche Hochbauverwaltung
Bildung eines Bezirks- und eines Hauptpersonalrats89
F ü n f t e s  K a p i t e l
- aufgehoben -90
S e c h s t e s  K a p i t e l
- aufgehoben -91
S i e b e n t e s  K a p i t e l
Öffentliche Schulen und Studienseminare
Geltungsbereich92
- aufgehoben -93
Dienststellen94
Schulpersonalvertretungen; Auszubildendenpersonalrat95
Wahlberechtigung96
Wählbarkeit und Nachwahl zum Auszubildendenpersonalrat97
Wahlvorstand98
Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats99
Personalversammlung und Schulpersonalratssitzung100
Beteiligung der Schulpersonalvertretungen101
Zuständigkeit der Schulpersonalvertretung bei beurlaubten Schulleiterinnen, Schulleitern und Lehrkräften102
- aufgehoben -103
- aufgehoben -104
A c h t e s  K a p i t e l
Öffentliche Hochschulen
Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte; organisatorische Sonderregelungen105
N e u n t e s  K a p i t e l
Öffentliche Theater und Orchester
Sonderregelungen106
Z e h n t e s  K a p i t e l
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse
Allgemeines107
Abweichung107a
Verfahren bei Nichteinigung107b
Einigungsstelle107c
Verfahren der Einigungsstelle107d
Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle107e
Verfahren zur Herstellung des Benehmens107f
E l f t e s  K a p i t e l
Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Kapitels; Bestellung der Mitglieder der Einigungsstelle 108
Mitglieder in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung108a
Öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten, Sparkassen, sonstige Kreditinstitute und ihre Verbände109
Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung110
Z w ö l f t e s  K a p i t e l
Beschäftigte im juristischen Vorbereitungsdienst
- aufgehoben -111
- aufgehoben -112
- aufgehoben -113
Beschäftigte im juristischen Vorbereitungsdienst114
D r i t t e r  T e i l
Schluss- und Übergangsvorschriften
Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes115
Verweisung auf andere Gesetze116
Umbildung von Körperschaften und Dienststellen117
Wahlordnung118
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes119
Änderung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes120
Übergangsvorschriften121
- aufgehoben -122
- aufgehoben -123
- aufgehoben -124
- aufgehoben -125
Inkrafttreten126

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Vom 9. Februar 2016

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 393) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 2. März 1994 (Nds. GVBl. S. 95) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1. der Bekanntmachung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11),

  2. des Artikels 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 319),

  3. des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444),

  4. des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408),

  5. des Artikels 8 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72),

  6. des Artikels 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366),

  7. des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16),

  8. des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 83),

  9. des Artikels 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210) und

  10. des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 393)

bekannt gemacht.

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

P i s t o r i u s
Minister

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 84, E r s t e r T e i l - Personalvertretungen

§§ 1 - 9a, E r s t e s K a p i t e l - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NPersVG - Bildung von Personalvertretungen; Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen und Gerichten des Landes, den Verwaltungen der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(2) Auf Religionsgesellschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

§ 2 NPersVG - Grundsätze der Zusammenarbeit; Neutralität

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben und zur Wahrung der Belange der in der Dienststelle Beschäftigten.

(2) 1Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen. 2Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. 3Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Dienststelle und Personalvertretung dürfen sich als solche nicht parteipolitisch betätigen.

(4) Die Mitglieder der Personalvertretung haben ihr Amt gegenüber allen Beschäftigten unparteiisch auszuüben.