Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.02.1999, Az.: 18 L 5920/96

Mitbestimmung eines Personalrats hinsichtlich des Inhalts von Personalfragebogen; Qualifizierung eines Fragebogens als Personalfragebogen; Mitbestimmung des Personalrats bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen; Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG); Mitbestimmung hinsichtlich des Inhalts von Personalfragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen im Land Niedersachsen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.02.1999
Aktenzeichen
18 L 5920/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 15485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1999:0217.18L5920.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 29.08.1996 - AZ: 5 A 1635/94

Fundstellen

  • PersR 1999, 365
  • ZBR 2000, 106
  • ZfPR 2000, 339

Verfahrensgegenstand

Mitbestimmung bei der Durchführung einer Organisationsuntersuchung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen einer "Maßnahme" der Dienststelle bei der Verteilung vom LRH erarbeiteter Erhebungsbögen.

  2. 2.

    Eine Mitbestimmung an der Bestimmung des Inhalts von Personalfragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen ist in Niedersachsen durch § 66 Nr 13 NPersVG (PersVG ND) ausgeschlossen.

In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -
auf die mündliche Anhörung vom 17. Februar 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen und Schiller
sowie die ehrenamtlichen Richtet Kerber und Stöver
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 29. August 1996 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Am 28. April 1994 kündigte der Nds. ... dem Beteiligten an, in der niedersächsischen ... verwaltung eine Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu wollen. Die ... verwaltung bestand zu diesem Zeitpunkt aus wenigen Bediensteten bei dem Beteiligten, der ihm nachgeordneten ... aufsichtsbehörde, dem Dezernat ... beim Nds. ..., sowie aus den dieser nachgeordneten neun örtlichen ... ämtern. Die Untersuchung sollte bestehen aus einer zunächst schriftlich durchgeführten Befragung bei sämtlichen Bediensteten der ... verwaltung unter Verwendung eines Erhebungsbogens, sowie örtlichen Erhebungen bei der ... aufsichtsbehörde und den örtlichen ... ämtern. Unter dem 24. Mai 1994 übersandte der ... dem Beteiligten die Entwürfe eines Erhebungsbogens und eines Anschreibens an die Bediensteten mit der Bitte um Stellungnahme. In dem Entwurf des Anschreibens heißt es, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Bediensteten zu den Nrn. 1 bis 3 des Erhebungsbogens vom Vorgesetzten zu bestätigen sei. Unter Nr. 2 des Erhebungsbogens sollte der Bedienstete u. a. seinen Namen, seine Berufsausbildung, Spezialkenntnisse sowie Nebentätigkeiten im Sinne von §§ 72 ff. NBG eintragen. Unter Nr. 3 war eine Darstellung der dienstlichen Aufgaben gefordert. Am 10. Juni 1994 schlug der Beteiligte dem ... Änderungen zur Gestaltung des Fragebogens vor und erhob Bedenken gegen die Frage nach Nebentätigkeiten der Bediensteten, da hier ein direkter Zusammenhang mit der bevorstehenden Untersuchung nicht gesehen werde. Die Fragen unter den Nrn. 5 und 6 - u. a. zu Arbeitsbelastung, Rückstand bei der Bearbeitung wichtiger Vorgänge - sollten anonym erhoben werden. Darauf erwiderte der ... unter dem 14. Juni 1994 unter weitgehender Ablehnung der Einwände des Beteiligten, erklärte aber einen Verzicht auf die bestätigende Erklärung der Dienststelle zu den Fragen 1 bis 3. Aus dem geänderten Entwurf des Anschreibens ergibt sich die Möglichkeit, den ausgefüllten Erhebungsbogen in einem verschlossenen Briefumschlag zurückzugeben. Am 17. und 29. Juni 1994 fanden beim Beteiligten Besprechungen unter Beteiligung des ... und des ... statt. Offenbar daran anschließend versandte der ... Fragebogen und Anschreiben unmittelbar an das ... und die nachgeordneten örtlichen ... ämter. Der Beteiligte verteilte die Fragebogen an die Bediensteten der ... verwaltung in seinem Hause. Im Juli 1994 unterrichtete er den Antragsteller auf dessen Verlangen über die Befragung der Bediensteten unter gleichzeitiger Verneinung eines Mitbestimmungsrechts nach § 66 Nr. 13 NPersVG.

2

Am 3. August 1994 hat der Antragsteller die Fachkammer für Personalvertretungssachen angerufen und zunächst die Verpflichtung des Beteiligten beansprucht, hinsichtlich der Durchführung der Organisationsuntersuchung das Mitbestimmungsverfahren nach dem NPersVG durchzuführen. Nach Abschluss der Erhebungen des ... hat er die Feststellung verfolgt, dass die Entscheidung des Beteiligten, den Einsatz des Fragebogens des ... zuzulassen, seinem Mitbestimmungsrecht unterlegen habe. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte habe eine nach § 66 Nr. 13 NPersVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme zum einen dadurch getroffen, dass er den Fragebogen des ... in seiner Dienststelle an die Bediensteten der ... verwaltung verteilt habe. Zum anderen stelle es eine mitbestimmungspflicht ige Maßnahme dar, dass der Beteiligte den Einsatz des Fragebogens des ... zugelassen habe, ohne gegenüber dem ... zu erklären, dass er bestimmte Fragestellungen für mitbestimmungspflicht i g halte. Mitbestimmungspflichtig sei die Maßnahme darüber hinaus nach § 67 Nr. 1 und 2 NPersVG; denn die erhobenen Daten würden vom LRH EDV-mäßig für Zwecke der Personalwirtschaft verarbeitet:

3

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung des Beteiligten, den Einsatz des Fragebogens "Untersuchungen des Nds. ... zur Organisation der ... verwaltung" zuzulassen, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterlegen hat,

4

hilfsweise festzustellen,

dass die Entscheidung des Beteiligten, den genannten Fragebogen zuzulassen, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers insoweit unterlegen hat, als personenbezogene Daten abgefragt wurden, nämlich die Daten zu

  1. 1.1

    organisatorische Einordnung des Arbeitsplatzes,

  2. 1.2

    Aufgaben nach dem Geschäftsverteilungsplan inklusive Nummer des Geschäftsverteilungsplans,

  3. 1.3

    Unterstellung,

  4. 1.6

    zusätzliche Funktionen in der Dienststelle,

  5. 2.

    Angaben zur Person, die den Dienstposten/Arbeitsplatz innehat, nämlich Name, Vorname, Amts-/Dienstbezeichnung, Besoldungs-, Vergütungs-, Lohngruppe auf dem Dienstposten seit Berufsausbildung und sonstige Spezialkenntnisse sowie Nebentätigkeiten.

5

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Er ist der Auffassung, dass er gegenüber dem Antragsteller eine mitbestimmungsmäßige Maßnahme nicht getroffen habe.

7

Seine vor Erstellung des Fragebogens gegenüber dem ... abgegebenen Äußerungen stellten lediglich vorbereitende Handlungen im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG dar, und zwar in Bezug auf eine später von dem ... getroffene Maßnahme, nämlich die Ausgestaltung des Erhebungsbogens. Auf den Inhalt dieser Maßnahme sowie den Umfang der Datenverarbeitung durch den ... habe er, der Beteiligte, im übrigen keinen Einfluss. Seine Beteiligung habe sich nur auf die Stellungnahmen zu den Entwürfen vom 24. Mai und 10. Juni 1994 beschränkt. Welche Auskünfte und Unterlagen der ... zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halte, sei allein dessen Entscheidung. Die Ausgestaltung des Erhebungsbogens könne ihm personalvertretungsrechtlich ebensowenig zugerechnet werden wie eine eventuelle Datenverarbeitung durch den ... Zu Unrecht sehe der Antragsteller eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme darin, dass er, der Beteiligte, die Erhebungsbogen in seiner Dienststelle verteilt habe. Es treffe nicht zu, dass nur die Dienststelle mit ihrem gegenüber den Beschäftigten bestehenden Weisungsrecht die Beantwortung der Fragebogen durchsetzen könne. Vielmehr könne der LRH die Mitwirkung der Beschäftigten an der Erhebung nach § 95 Abs. 2 LHO unmittelbar beanspruchen. Im übrigen wäre insoweit allenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Hauspersonalrats des Ministeriums, nicht aber des Antragstellers gegeben. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 66 Nr. 13 NPersVG für eine Mitbestimmung nicht vor, denn danach sei die Gestaltung des Erhebungsbogens im Rahmen einer Organisationsuntersuchung ausdrücklich von der Mitbestimmung ausgenommen. Ein Mitbestimmungstatbestand des § 67 Nr. 1 oder 2 NPersVG werde von ihm ebenfalls nicht verwirklicht, da er weder Daten verarbeite noch technische Einrichtungen einführe oder anwende, um das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

8

Mit Beschluss vom 29. August 1996 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Antrag sei zulässig. Die Antragsänderung sei sachdienlich. Im Wege der Antragsänderung könne die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn sich die Maßnahme wie im vorliegenden Fall im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens durch Vollzug erledigt habe und nicht mehr rückgängig gemacht Werden könne. Das Feststellungsbegehren sei aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Die Antragsteller beanspruchten Mitbestimmungsrechte bei der Erstellung des Erhebungsbogens des ... und der automatisierten Verarbeitung der darin enthaltenen Angaben der Beschäftigten der Niedersächsischen ... verwaltung bestünden nicht. Die auf §§ 66 Nr. 13 und 67 Abs. 1 und 2 NPersVG gestützten Mitbestimmungsrechte des Antragstellers scheiterten bereits daran, dass der Beteiligte ihm gegenüber im Zusammenhang mit der Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der ... verwaltung keine innerdienstlichen oder organisatorischen Maßnahmen im Sinne der genannten Mitbestimmungstatbestände getroffen habe. Nach der gesetzlichen Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs der Maßnahme in § 64 Abs. 2 Satz 1 NPersVG setze die Mitbestimmung eine Handlung oder Entscheidung voraus, durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung treffe, die die Beschäftigten nicht nur geringfügig berühre oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändere. Solche, in eigener Zuständigkeit getroffenen Regelungen des Beteiligten, die sich auf die Beschäftigten in der ... verwaltung auswirkten, seien nicht ersichtlich, und zwar weder in Bezug auf den Inhalt, die Verteilung oder das Ausfüllen der Erhebungsbögen des ..., noch in Bezug auf die spätere Verarbeitung der dadurch gewonnenen Daten. Ein Handeln der Dienststelle liege nämlich nicht vor. Dem im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Organisationsuntersuchung geführten Schriftverkehr des ... mit dem Beteiligten einerseits und des Beteiligten mit dem Antragsteller andererseits ließe sich bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beteiligte in eigener Zuständigkeit ausdrücklich oder konkludent eine Regelung über die Zulassung des Fragebogens oder seines Inhalts habe treffen wollen. Der Beteiligte sei vielmehr davon ausgegangen, dass der ... die erforderlichen Angaben nach § 95 Abs. 2 LHO unmittelbar von den Beschäftigten der ... verwaltung habe verlangen können.

9

Ob der Beteiligte konkludent eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 NPersVG dadurch getroffen habe, dass er auf Ersuchen des ... den Fragebogen bei den mit der ... verwaltung beschäftigten Mitarbeitern des Ministeriums habe verteilen lassen, könne dahingestellt bleiben. Wäre diese Frage zu bejahen, stünde dem Antragsteller gleichwohl ein Mitbestimmungsrecht nicht zu. Denn dann wäre nicht er, sondern gemäß § 79 Abs. 1 NPersVG der örtliche Personalrat des Ministeriums zu beteiligen gewesen. Die von dem ... getroffenen Maßnahmen, nämlich die Bestimmung des Inhalts des Erhebungsbogens und eine eventuelle automatisierte Verarbeitung der erhobenen Daten, ließen sich personalvertretungsrechtlich dem Beteiligten nicht zurechnen. Insoweit fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, die bestimme, dass Maßnahmen des ... für die Durchführung der Mitbestimmung als Maßnahmen anderer Verwaltungen anzusehen seien. Schließlich scheitere ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers an der Regelung des § 66 Nr. 13 NPersVG. Der niedersächsische Landesgesetzgeber habe mit der Ausnahme von Fragebogen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein Personalfragebogen, der im Rahmen einer Organisationsuntersuchung verwendet werde, hinsichtlich seines Inhalts der Mitbestimmung nicht unterliege.

10

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 27. September 1996 zugestellt worden. Am 25. Oktober 1996 hat er dagegen Beschwerde eingelegt und diese am 22. November 1996 wie folgt begründet: Den Fragebogen des ... müsse sich der Beteiligte als eigene Maßnahme zurechnen lassen (vgl. BVerwG, PersV 1990, 170, 171). Der Beteiligte sei alleiniger Adressat. Nur er und nicht der ... könne Auskunft von den Beschäftigten nach § 95 Abs. 2 LHO verlangen. Der in § 66 Nr. 13 NPersVG ausgesprochene Ausschluss der Mitbestimmung regele nicht den Fall, dass im Rahmen von Organisationsuntersuchungen ein Personalfragebogen eingesetzt werde. Mithin ergebe sich die Mitbestimmungspflicht aus § 66 Nr. 13 NPersVG, ferner auch aus § 67 Nr. 1 NPersVG. Die personenbezogenen Daten der Beschäftigten würden EDV-mäßig verarbeitet und zwar entsprechend der gesetzlichen Aufgabenstellung des ... zu Zwecken der Personalwirtschaft. Unerheblich sei, dass die Datenverarbeitung nicht durch den Beteiligten selbst, sondern durch den ... vorgenommen werde. Die Entscheidung des Beteiligten, den Fragebogen uneingeschränkt zum Einsatz kommen zu lassen, sei Festlegung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung.

11

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

12

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er vertritt die Auffassung, dass nach § 95 Abs. 2 LHO dem ... ein selbständiges Auskunftsrecht gegenüber den Bediensteten der geprüften Stelle zustehe. Dieses verbiete es, im Verteilen der Fragebogen mehr zu sehen als eine bloße Weitergabe.

14

Soweit der Antragsteller auf ein Schreiben des Niedersächsischen Landesamtes für ... - einer Behörde im Geschäftsbereich des MW - verweise, mit dem der Bedienstete unter Androhung einer Abmahnung aufgefordert worden sei, die vom ... geforderten Angaben zu machen, stehe dies dem unmittelbaren Auskunftsanspruch nicht entgegen. Verletze der einzelne Beschäftigte seine Pflicht, so könne die Dienststelle den ... unterstützen. Eine solche Unterstützung begründe aber nicht eine eigene zusätzliche Verpflichtung des Auskunftspflichtigen, sondern weise lediglich auf seine Pflicht aus § 95 Abs. 2 LHO hin. Der Antragsteller äußere sich auch nicht dazu, woraus er die Auffassung herleite, nicht der Hauspersonalrat, sondern er hätte beteiligt werden müssen. Da er, der Beteiligte, die Fragebogen lediglich an seine eigenen Bediensteten verteilt habe, fehle es an einer Zuständigkeit der Stufenvertretung. Im übrigen habe aber der Gesetzgeber in § 66 Nr. 13 NPersVG die Mitbestimmung in den Fällen, in denen (Personal-)Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen verwendet würden, ausgeschlossen.

15

Auch aus § 67 Nr. 1 NPersVG ergebe sich ein Mitbestimmungsrecht nicht. Die erhobenen Daten würden vom ... personenunabhängig, d. h. anonym weiterverwendet. Es finde eine statistische Auswertung statt, um aus den gewonnenen Daten allgemeine Folgerungen für eine wirtschaftliche Organisation sowie für die künftige Stellenausstattung ziehen zu können. Vor unbefugter Verwendung seiner Daten durch die Dienststelle sei der einzelne Bedienstete in dem Prüfungsverfahren von Anfang an geschützt gewesen; denn ihm habe es freigestanden, den Erhebungsbogen in einem verschlossenen Umschlag direkt an den ... weiterzuleiten. Auch nach Abschluss des internen Prüfungsverfahrens blieben die Angaben der einzelnen Bediensteten anonym. Die Prüfungsmitteilung gemäß § 96 LHO, in der der ... der geprüften Stelle seine Prüfungsergebnisse mitteilt, gebe allenfalls statistische Auswertungen der Erhebungsbogen wieder. Spätere Verarbeitungsschritte des ... im automatisierten Verfahren erfüllten die Voraussetzungen des § 67 Nr. 1 NPersVG nicht, weil ihr Zweck nicht die innerdienstliche Personalverwaltung oder Personalwirtschaft sei.

16

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen.

17

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Der Beteiligte hat eine Mitbestimmung des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verwendung des Erhebungsbogens durch den Nds. ... bei der 1994 in der niedersächsischen ... verwaltung durchgeführten Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung zu Recht verweigert.

18

1.

§ 66 Nr. 13 NPersVG

19

Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat (insbesondere) mit bei der Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen mit Ausnahme von Fragebogen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen. Der bei der Untersuchung verwendete Erhebungsbogen enthält sowohl personenbezogene Fragen als auch solche, die sich sachbezogen unabhängig vom derzeitigen Inhaber des Arbeitsplatzes auf Tätigkeiten beziehen, die auf diesem Arbeitsplatz zu verrichten sind. Ob ein solcher Fragebogen insgesamt als Personalfragebogen im Sinne des § 66 Nr. 13 NPersVG anzusehen ist, richtet sich danach, ob die personenbezogenen Fragen überwiegen (BVerwG, Beschl. v. 2.8.1989 - 6 P 5.88 - ZBR 1990, 52, 53; Dembowski/Ladwig/Sellmann, Nds. PersVG, § 66 Rdnr. 124). Davon ist hier angesichts des bei der Prüfung verwendeten Fragebogens (Beiakte A Bl. 167 - 174) auszugehen.

20

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Voraussetzungen der Mitbestimmung nach § 64 Abs. 1 NPerVG gegeben sind. Danach bestimmt der Personalrat gleichberechtigt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Der Beteiligte vertritt die Auffassung, dass die Verwendung des Fragebogens durch, den ... nicht als Maßnahme der Dienststelle im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könne; denn nach § 64 Abs. 2 NPersVG sei eine Maßnahme (i. S. des Abs. 1 der Vorschrift) eine Handlung oder Entscheidung, durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Beschäftigten nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert, und er habe eine Regelung in eigener Zuständigkeit für die Dienststelle nicht getroffen. Vielmehr sei eine Maßnahme des ... gegeben. Demgegenüber beruft sich der Antragsteller auf den Beschluss des BVerwG vom 2. August 1989 (aaO), wonach Personalfragebogen, die der ... einer Dienststelle zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung mit der Aufforderung zuleite, diese von den Beschäftigten ausfüllen zu lassen, hinsichtlich ihres Inhalts der Mitbestimmung durch den bei der Dienststelle gebildeten Personalrat unterlägen. Der in jenem Fall vom ... entworfene Vordruck sei auf dessen Bitte hin an die Beschäftigten verteilt worden. Gleichwohl handele es sich um eine "Maßnahme", die sich der Dienststellenleiter zurechnen lassen müsse, da er alleiniger Adressat des Auskunftsbegehrens des ... sei. Gemäß § 95 Abs. 2 LHO BW habe er diesem die erbetenen Auskünfte zu erteilen, und er habe in eigener Verantwortung das Auskunftsersuchen umzusetzen. Er und nicht der ... könne die Beantwortung der Fragen verlangen; denn nur zwischen ihm und den Beschäftigten bestünden dienst- und arbeitsrechtliche Beziehungen (BVerwG, aaO, S. 52).

21

Diese ohne nähere Begründung (Heuer, DVBl. 1991, 982, 985) geäußerte Rechtsauffassung steht indessen nicht in Einklang mit der Rechtslage, wie sie bisher allgemein - auch in den Gesetzgebungsverfahren und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (selbst der des Bundesverwaltungsgerichts) - angenommen worden ist (Heuer, aaO, m.w.N.). Im vorliegenden Fall dürfte einem Mitbestimmungsrecht zudem entgegenstehen, dass der ... durch die Möglichkeit, die ausgefüllten Erhebungsbogen in einem verschlossenen Umschlag zurückzusenden, sichergestellt hatte, dass die Angaben der Bediensteten der Dienststelle nicht bekannt wurden. Nur dann aber, wenn die Dienststelle Erkenntnisse über die Beschäftigten gewinnt, die ihr vorher nicht bekannt waren, besteht Anlass zur Mitbestimmung (Dembowski/Ladwig/Sellmann, aaO, § 66 Rdnr. 124).

22

Dieses kann hier indessen dahinstehen. Denn für die Entscheidung des BVerwG vom 2. August 1989 war ausschlaggebend, dass weder die Landeshaushaltsordnung noch das Landespersonalvertretungsgesetz des Landes ... Einschränkungen oder Prioritäten zugunsten des Auskunftsrechts vorsahen (BVerwG, aaO, S. 52). In Niedersachsen stellt sich die Rechtslage demgegenüber anders dar, weil nach § 66 Nr. 13 NPersVG Personalfragebogen im Rahmen der Rechnungsprüfung und Organisationsuntersuchungen vom Gesetzgeber ausdrücklich von der Mitbestimmung der Personalräte freigestellt worden sind. Die Auffassung des Antragstellers; insoweit sei in der Vorschrift lediglich von Fragebogen, nicht aber von Personalfragebogen die Rede, widerspricht sowohl der Gesetzessystematik als auch dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Sie handelt ausschließlich von Personalfragebogen; denn lediglich diese sind der Mitbestimmung unterworfen. Die Formulierung "Personalfragebogen mit Ausnahme von Fragebogen im Rahmen der Rechnungsprüfung" kann daher nur so verstanden werden, dass die Ausnahme ebenfalls Personalfragebogen meint. Denn nur diese können von den zunächst als mitbestimmungspflichtig aufgeführten Personalfragebogen ausgenommen sein (so auch: Bieler/Müller-Fritsche/Spohn, Nds. PersVG, 7. Aufl., § 66 Rdnr. 65). Dass genau dies auch die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 12. Januar 1993 belegt.

23

Damit bleibt festzuhalten, dass im Lande Niedersachsen die Mitbestimmung bei der Inhaltsbestimmung von Personalfragebogen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen in jedem Falle ausgeschlossen ist. Der Beteiligte hat darauf - unabhängig von der Frage, ob anderenfalls der örtliche Personalrat und nicht die Stufenvertretung zu beteiligen gewesen wäre - eine Mitbestimmung durch den Antragsteller zutreffend abgelehnt.

24

2.

§ 67 Nr. 1 NPersVG

25

Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat (insbesondere) bei der Festlegung oder Veränderung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen mit.

26

Dieser erst im gerichtlichen Verfahren vom Antragsteller herangezogene Mitbestimmungstatbestand ist ebenfalls nicht gegeben. Selbst wenn mit dem Antragsteller angenommen wird, es liege eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten für Zwecke der Personalwirtschaft vor, scheiterte die Beteiligung des Antragstellers jedenfalls daran, dass die EDV-mäßige Verarbeitung nicht von der Dienststelle, dem Beteiligten, sondern vom ... vorgenommen wird. Auf diese Datenverarbeitung stehen dem Beteiligten keinerlei Möglichkeiten der Einwirkung offen. Eine Mitbestimmung des Antragstellers ginge deshalb von vornherein ins Leere. Im übrigen hat der Beteiligte darauf hingewiesen, dass die erhobenen Daten vom ... personenunabhängig, d. h. anonym, weiterverwendet würden. Sie dienten lediglich der statistischen Auswertung, um aus den gewonnenen Daten allgemeine Folgerungen für eine wirtschaftlichere Organisation sowie für die künftige Stellenausstattung ziehen zu können. Nicht dagegen war es Zweck der EDV-mäßigen Verarbeitung der vom ... zulässigerweise mitbestimmungsfrei erhobenen Daten, diese innerdienstlich zu Zwecken der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft beim Beteiligten zu nutzen. Durch die den Bediensteten eröffnete Möglichkeit, die ausgefüllten Bogen in einem verschlossenen Umschlag direkt an den ... weiterleiten zu lassen, wurde auch von vornherein ausgeschlossen, dass die Dienststelle die erhobenen Daten für eigene Zwecke verwenden konnte.

27

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

28

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski,
Dr. Uffhausen,
Schiller,
Kerber,
Stöver