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  • ab 01.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PolMGRdErl - Besondere Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit für die Beamtinnen und Beamten der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolMGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

2.1 Vor Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit prüft die anordnende oder genehmigende Person das Vorliegen zwingender dienstlicher Verhältnisse sowie eines Ausnahmefalles nach § 60 Abs. 3 Satz 1 NBG in eigener Zuständigkeit. Bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2.2 Für die Auszahlung einer Mehrarbeitsvergütung wird nach § 47 Abs. 5 Nr. 2 NBesG die Anordnung oder Genehmigung in schriftlicher Form vorausgesetzt. Die gemäß Nummer 1 zu treffende dienstliche Anordnung oder Genehmigung hat daher stets schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn zunächst eine Abgeltung durch Freizeitausgleich vorgesehen ist. Bei Führung der Arbeitszeitnachweise in elektronischer Form ist zusätzlich zu einer elektronischen Bestätigung die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit schriftlich zu dokumentieren.

2.3 Die schriftlichen Nachweise über die Anordnung und Genehmigung der Mehrarbeit sind von der anordnenden oder genehmigenden Dienststelle nach Gewährung des Freizeitausgleichs oder der Mehrarbeitsvergütung fünf Jahre aufzubewahren.

2.4 Die Anordnung von vorhersehbarer Mehrarbeit unterliegt gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates. Bei unvorhersehbar notwendigen Anordnungen und Maßnahmen von Mehrarbeit ist der Personalrat unverzüglich zu unterrichten. Die Schwerbehindertenvertretung ist gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor der Entscheidung anzuhören.