Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.11.1986, Az.: 18 OVG L 6/85

Erstattung von Kosten für ein Gutachten; Aufgaben des Personalrats; Erforderlichkeit eines Gutachtens zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung; Recht des Personalrats zu entgeltlichen Gutachtenaufträgen; Austragung eines Streits im Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht; Einführung eines EDV-Systems; Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.11.1986
Aktenzeichen
18 OVG L 6/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1986:1127.18OVG.L6.85.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 28.08.1984 - AZ: PL VG 2/83

Verfahrensgegenstand

Beauftragung eines Sachverständigen bei Einführung eines EDV-Systems

Redaktioneller Leitsatz

Das Recht des Personalrats, auf Kosten der Dienststelle ein Gutachten einzuholen, ist an die Voraussetzungen gebunden, dass die Fragestellung des Gutachtens sich im Rahmen der Aufgaben des Personalrats hält und das Gutachten zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen -
des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
im Termin zur Anhörung am 27. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Bade und Bruns
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 28. August 1984 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Erstattung von Kosten für ein Gutachten.

2

Zum 1. September 1981 wurde bei der Stadt ... der seit 10 Jahren benutzte Magnetkontencomputer, eine Philips-Data-Anlage, durch eine EDV-Anlage mit Bildschirmgeräten der Firma NCR GmbH ersetzt, das auch von einer Reihe anderer Städte und Gemeinden verwendete "EDV-System NCR Kommunal". Dieses System ist auch heute noch vorhanden; zwar ist die "Hardware" inzwischen durch leistungsfähigere Geräte ersetzt worden, die Programmpakete sind aber im Prinzip gleich geblieben. Das von der Firma NCR vorgelegte Informationsmaterial wurde auch dem Antragsteller zur Einsicht zugeleitet. Am 16. Juni 1982 fand für alle Mitglieder des Antragstellers eine von seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten durchgeführte Schulungsveranstaltung zu Fragen des Einsatzes von EDV-Systemen, des Datenschutzes und der einschlägigen Beteiligungsrechte statt, deren Kosten von der Dienststelle getragen wurden. Ferner führte der Beteiligte am 17. Mai 1983 eine Informationsveranstaltung durch, bei der ein Überblick über die EDV im allgemeinen sowie über die Einsatzmöglichkeiten des Systems NCR Kommunal im besonderen gegeben wurde und zu der auch der Antragsteller eingeladen wurde.

3

Zuvor hatte der Antragsteller am 18. November 1982 beschlossen, den Dipl.-Ing. ... in ... als Sachverständigen zu beauftragen, eine Einschätzung über die Auswirkungen des Einstiegs in die EDV-Anlage in bezug auf Ergonomie, Verhalten und Leistungskontrolle der Mitarbeiter zu erarbeiten. Am gleichen Tag teilte er den Beschluß dem Beteiligten mit und vertrat zugleich die Auffassung, daß die Kosten für das Gutachten in Höhe von 4.700,- DM gemäß § 52 Abs. 1 NdsPersVG von der Dienststelle zu tragen seien. Auf die Bitte des Beteiligten erläuterte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 1982 sein Ziel dahin, daß er die Mitbestimmungsfrage hinsichtlich der Einführung und Anwendung des EDV-Systems durch das Verwaltungsgericht klären lassen wolle; das Gutachten solle eine bessere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines solchen Beschlußverfahrens ermöglichen. Insbesondere sei er an den ergonomischen Arbeitsbedingungen, einer Darstellung der verschiedenen Dateien sowie einer Erläuterung der Möglichkeiten der Verhaltens- und Leistungskontrolle interessiert.

4

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1982 lehnte der Beteiligte die Übernahme der Kosten des Gutachtens ab, weil das Thema des beabsichtigten Gutachtens den gesetzlichen Aufgabenbereich des Antragstellers überschreite und dieser hinreichende andere Informationsmöglichkeiten habe, die weniger aufwendig seien.

5

Der Antragsteller hat daraufhin am 7. Februar 1983 das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Der Bezug zwischen seinen Aufgaben und dem Auftrag an den Sachverständigen ergebe sich aus den Beteiligungstatbeständen der §§ 67 Abs. 1 Nr. 2 und 75 Abs. 1 Nr. 12 und 14 NdsPersVG. Sein besonderes Interesse richte sich auf den Programmteil "Personal" des Systems NCR-Kommunal ("NCR-DIPAS"). Die täglichen Geschehnisse am Bildschirm würden protokolliert, so daß dem Beteiligten Arbeitsüberwachungsmittel zur Verfügung stünden, deren Auswirkungen jeden bisher gekannten Rahmen überschritten. Die Dienststelle werde das System voraussichtlich deshalb zur Arbeitsüberwachung einsetzen, weil ein solches System nur rentabel sei, wenn von allen Möglichkeiten seiner Nutzung Gebrauch gemacht werde. Er könne sich zur Zeit hinsichtlich der Auswirkungen des EDV-Systems nur Spekulationen hingeben. Für die Auswertung der Systemfunktionsbeschreibungen brauche er die Hilfe eines Sachverständigen. Über die NCR-Anwendergemeinschaft, der die Stadt ... angehöre, gebe der Hersteller ständig Programmänderungen und -ergänzungen weiter, deren Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten nicht absehbar seien. Das Gutachten des Sachverständigen solle auch die Vorbereitung zu Betriebsvereinbarungen erleichtern, die z.B. den Sicherungsbereich und die Kontrolle der im System gespeicherten Daten absolut zu gewährleisten hätten. Dipl.-Ing. ... sei in Hamburg beratender Ingenieur für EDV-Anwendungen, deren Kauf und individuelle Software-Erstellungen und mehrere Jahre als Systemanalytiker bei einem Software-Haus tätig gewesen.

6

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Stadt ... die Kosten in Höhe von etwa 4.700,- DM zu tragen hat, die entstehen, wenn der Antragsteller Dipl.-Ing. ... als Sachverständigen zu den Auswirkungen der Anwendung des EDV-Systems NCR-Kommunal in Bereichen, in denen dem Antragsteller Beteiligungsrechte zustehen - insbesondere nach den §§ 67 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 1 Nrn. 12 und 14 Nds. PersVG - hört, und der Beteiligte verpflichtet ist, dem Sachverständigen sämtliche Unterlagen in bezug auf die Einführung und Anwendung des EDV-Systems NCR-Kommunal zu Verfügung zu stellen und ihm die Augenscheinseinnahme unter Hinzuziehung von Auskunftspersonen und Kontrolluntersuchungen zu gestatten,

7

hilfsweise,

festzustellen, daß die Stadt ... die Kosten in Höhe von etwa 3.075,- DM zuzüglich 14 % Umsatzsteuer nach dem verringerten Angebot des Dipl.-Ing. ... vom 28. Juli 1983 - Gutachten über die Möglichkeiten von Leistungs- und Verhaltenskontrollen von Mitarbeitern mit dem System NCR Kommunal DIPAS - zu tragen hat und der Beteiligte verpflichtet ist, dem Sachverständigen die genannte Unterstützung zu geben.

8

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

9

Er hat vorgetragen: Der Antrag sei bereits deshalb unbegründet, weil die Einführung des EDV-Systems nicht in den gesetzlichen Aufgaben- und Mitwirkungsbereich des Antragstellers falle. Dieser habe nicht die Aufgabe, in der Art einer Aufsichtsbehörde nach eigenem Ermessen die Gesamtverwaltung oder Teilbereiche zu durchleuchten. Zudem handele es sich bei dem Aufwand für den Sachverständigen nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 52 Abs. 1 Nds. PersVG. Dem Antragsteller stünden verschiedene andere Möglichkeiten dafür offen, sich über Funktion und Auswirkungen des eingeführten EDV-Systems zu informieren. Einmal könne teilweise auf eigene Erfahrungen bei der Nutzung der vorher zehn Jahre lang verwendeten Datenanlage zurückgegriffen werden. Außerdem habe der Hersteller umfangreiches Informationsmaterial geliefert, das auch für den Laien zumindest überwiegend verständlich sei. Hinsichtlich der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hätten die Berufsgenossenschaften unter Beachtung arbeitsmedizinischer und ergonomischer Erkenntnisse bereits gutachterliche Feststellungen in den "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich" getroffen. Die Mitglieder des Antragstellers könnten ferner Informationsgespräche mit den Bediensteten führen, die unmittelbar mit dem EDV-System arbeiteten. Der Antragsteller könne sich auch bei Personalräten und Verwaltungen anderer Kommunen informieren, die bereits Erfahrungen mit diesem EDV-System hätten. Schließlich sei auch auf die Informationsveranstaltung vom 17. Mai 1983 mit einer Einführung durch die Herstellerfirma und Demonstrationen durch Mitarbeiter der Stadt über den Arbeitsablauf zu verweisen.

10

Mit Beschluß vom 28. August 1984 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Voraussetzungen für die Heranziehung eines Sachverständigen auf Kosten der Stadt ... seien hier nicht gegeben. Der Personalrat könne zur Durchführung seiner Aufgaben Sachverständige hören, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sei. Seinem Wortlaut nach sei § 67 Abs. 2 Satz 3 Nds. PersVG zwar allgemeiner gefaßt. Die Bindung an den Aufgabenbereich des Personalrats ergebe sich aber aus dem systematischen Zusammenhang von § 67 Abs. 2 Satz 3 und § 67 Abs. 2 Satz 1 Nds. PersVG und daraus, daß der Gesetzgeber diesen Aufgabenkreis fest abgegrenzt habe. Weitere Voraussetzung sei, daß die Heranziehung des Sachverständigen "erforderlich" und nicht etwa für die Personalratsarbeit nur nützlich sei. Das folge im vorliegenden Fall, in dem es um den Kostenersatz geht, bereits aus § 52 Abs. 1 Nds. PersVG.

11

Die erste Voraussetzung, daß sich die Anhörung des Sachverständigen im Rahmen der Aufgaben des Personalrats halte, sei erfüllt. Allerdings bestehe bei der Einführung eines EDV-Systems kein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht des Personalrats, da § 75 Abs. 1 Nr. 14 Nds. PersVG nur eine Mitwirkung an Maßnahmen vorsehe, mit denen besonderen Belastungen begegnet werden solle, die sich durch eine neue Arbeitsmethode oder die genannten anderen Veränderungen ergäben, und im Nds. PersVG ein Mitbestimmungstatbestand bei technischen Einrichtungen zur Überwachung der Bediensteten, wie er in § 75 Abs. 1 Nr. 17 BPersVG und in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG umschrieben sei, fehle. Auch der Mitwirkungstatbestand "Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Bediensteten" (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Nds. PersVG) dürfte nicht erfüllt sein. Dies könne indes letztlich offenbleiben. Denn der Bezug zwischen den Aufgaben des Antragstellers und der Beschäftigung mit der Einführung des neuen EDV-Systems folge daraus, daß die Einführung des neuen Systems Aufgaben und Arbeitsbedingungen von Bediensteten verändere. Mit diesen Änderungen müsse der Antragsteller für die regelmäßigen Besprechungen mit der Dienststelle (§ 65 Abs. 1 Nds. PersVG), für seine Oberwachungsaufgabe gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 Nds. PersVG, zur Ausübung seines Initiativrechts gemäß § 72 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 10 Nds. PersVG sowie wegen möglicher Auswirkungen auf den Organisationsplan (§ 102 Nr. 9 Nds. PersVG) vertraut sein. Die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen sei hier aber nicht erforderlich. Dabei könne dahinstehen, welche Fragen das Gutachten nach dem Hauptantrag im einzelnen behandeln solle, insbesondere ob es auf die derzeitige Art der Anwendung und auf weitere Anwendungsmöglichkeiten des derzeitigen Systems beschränkt sein solle. Denn hinsichtlich weiterer Möglichkeiten der Anwendung, von denen die Stadt ... zur Zeit keinen Gebrauch mache, genügten Kenntnisse in Grundzügen, wie sie aus allgemein zugänglicher Literatur und den Unterlagen der Herstellerfirma gewonnen werden könnten. Das gleiche gelte für allgemeine Fragen zur Entwicklung von Datenverarbeitungssystemen. Die konkret notwendigen hinreichenden Kenntnisse über den derzeitigen Einsatz des EDV-Systems könne der Antragsteller sich auf andere Weise beschaffen, so daß jedenfalls zur Zeit die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen nicht erforderlich sei. Zunächst sei der Beteiligte bereit, dem Antragsteller Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren, die ihm selbst über das EDV-System vorlägen. Für die Frage, wie sich die Anwendung des neuen Systems auswirke, seien diese Darstellungen und Erläuterungen der Firma, die das System anbiete, von besonderer Bedeutung. Eine weitere Erkenntnisquelle für den Antragsteller seien Gespräche und Erörterungen mit den Mitarbeitern, die in ihrer Tätigkeit durch das neue System unmittelbar berührt würden, z.B. mit den Mitarbeitern an den Bildschirmarbeitsplätzen. Ferner habe eine Informationsveranstaltung in der Dienststelle stattgefunden. Der Antragsteller könne darauf dringen, daß solche Veranstaltungen wiederholt würden. Die Kenntnisse von Mitgliedern des Antragstellers könnten auch durch die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen erweitert werden. Dem Antragsteller bleibe schließlich der Weg, sich an andere Personalvertretungen derjenigen Kommunen zu wenden, bei denen ein entsprechendes EDV-System angewendet werde.

12

Gegen den ihm am 11. Februar 1985 zugestellten Beschluß richtet sich die am 8. März 1985 eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung am 1. Mai 1985 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 14 Nds. PersVG verneint.

13

Diese Vorschrift umfasse die Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode, um die es sich hier handele. Für diese maßnahmenorientierte Mitbestimmung sei das erstrebte Gutachten eine wichtige Grundlage. Ebenso sei das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 1 Nr. 12 Nds. PersVG gegeben. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen sei hier auch erforderlich, um hinreichende Kenntnisse über den derzeitigen Einsatz des EDV-Systems zu erlangen; die vom Verwaltungsgericht genannten anderweitigen Möglichkeiten seien für eine gleichwertige Information nicht geeignet.

14

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag mit der Maßgabe zu entscheiden, daß die Kosten des Gutachtens im Hauptantrag sich auf 6.500,- DM und im Hilfsantrag auf 4.800,- DM belaufen.

15

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

17

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag, der sich nur im Umfang des Gutachtens und der Höhe der dafür aufzuwendenden Kosten vom Hauptantrag unterscheidet, zu Recht abgelehnt.

18

1.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Recht des Personalrats, auf Kosten der Dienststelle ein Gutachten einzuholen, an die Voraussetzungen gebunden, daß die Fragestellung des Gutachtens sich im Rahmen der Aufgaben des Personalrats hält und das Gutachten zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Dieser Ausgangspunkt wird vom Antragsteller auch nicht angegriffen; er entspricht der Rechtslage. Insbesondere kann ein unbeschränktes Recht des Personalrats zu entgeltlichen Gutachtenaufträgen nicht aus § 67 Abs. 2 Satz 2 Nds. PersVG hergeleitet werden. Danach ist der Personalrat berechtigt, Sachverständige zu hören. Diese im Zusammenhang mit dem Informationsrecht des Personalrats durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Nds. PersVG vom 20. März 1972 (Nds. GVBl. S. 145) eingefügte Vorschrift diente vor allem der Klarstellung, daß eine Anhörung von Sachverständigen mit dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Personalratssitzungen vereinbar ist. Sie läßt die Regelung des § 52 Abs. 1 Nds. PersVG unberührt, daß nur die "notwendigen" Kosten, die durch die Tätigkeit des Personalrats oder eines seiner Mitglieder entstehen, von der Dienststelle zu tragen sind. Ebenso wie eine rechtliche Beratung des Personalrats durch einen Rechtsanwalt (dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.1973 - P OVG L 11/73 - (PersV 1974, 173) muß deshalb auch eine kostenpflichtige Beauftragung eines Sachverständigen auf einem anderen Fachgebiet zur Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich sein (Engelhard/Ballerstedt, Nds. PersVG, 3. Aufl. § 67 RN 18 a). Das gilt nach der entsprechenden Vorschrift des § 80 Abs. 3 BetrVG in gleicher Weise für den Betriebsrat; er kann - von weiteren Voraussetzungen abgesehen - auf Kosten des Arbeitgebers einen Sachverständigen nur hinzuziehen, soweit das zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (dazu BAG, Beschl. v. 18.7.1978, HP Nr. 1 zu § 108 BetrVG; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl. § 80 RN 49 ff m.Nachw.). Dieser rechtliche Maßstab wird in der Rechtsprechung auch zu dem entsprechenden § 44 Abs. 1 BPersVG angelegt. Danach kann der Personalrat eine entgeltliche Beratung durch dienststellenfremde Fachleute nur dann als geboten ansehen, wenn er zuvor alle ihm sich eröffnenden Möglichkeiten einer kostenfreien Erkundigung ausgeschöpft hat und dabei zu keinem befriedigenden Ergebnis gelangt ist. Aus der dem Personalrat ebenso wie der Dienststelle obliegenden Pflicht zur sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und aus dem Gebot, bei einer Belastung der Dienststelle mit Kosten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, folgt ferner, daß der Personalrat sich genau schlüssig werden muß, zu welchen offenen oder noch nicht hinlänglich geklärten Fragen er die Beratung in Anspruch nehmen will. Einer genauen Bezeichnung des Gutachtenauftrages bedarf es, um unnötige Kosten sowie Streit über die Angemessenheit der Kosten des in Anspruch genommenen Gutachters zu vermeiden (OYG Hamburg, Beschl. v. 18.12.1985 - OVG Bs PB 1/85 -, VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.1985 - 1 VG FB 15/85 und 20/85 -).

19

2.

Nach diesen Grundsätzen war die Erstattung eines Gutachtens seitens des Dipl.-Ing. ... hier für den Antragsteller nicht erforderlich.

20

a)

Dies ergibt sich schon aus dem Beschluß des Antragstellers vom 18. November 1982. Danach steht der Auftrag an den Gutachter in engem Zusammenhang mit dem zuvor gefaßten Beschluß des Antragstellers, seine Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung eines Beschlußverfahrens "zur Klärung der Mitbestimmungsfrage bei der Einführung und Anwendung der EDV-Anlage" zu beauftragen. Aufgrund des Schreibens des Beteiligten vom 26. November 1982 präzisierte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 1982 diesen Zusammenhang noch einmal dahin, das erstrebte Gutachten sei für ihn eine der sachlichen Voraussetzungen zur besseren Einschätzung über die Erfolgsaussichten eines Beschlußverfahrens zur Klärung der Mitbestimmungsfrage. Bei dieser Zwecksetzung fehlt es aber an der Erforderlichkeit des Gutachtens. Denn dem Antragsteller stand der erheblich kostengünstigere Weg offen, einen Streit mit dem Beteiligten über die Beteiligungsrechte bei der Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems ohne vorheriges Gutachten eines EDV-Fachmanns sogleich im Beschlußverfahren vor dem Verwaltungsgericht auszutragen. Dieses personalvertretungsrechtliche Verfahren ist frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts (§ 12 Abs. 5 ArbbG) und sieht eine Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten nicht vor. Da das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, hätte das Gericht ggf. von sich aus ein Sachverständigengutachten eines EDV-Fachmanns einholen müssen, soweit das zur Beurteilung der Rechtsfragen notwendig gewesen wäre. Ein solches dem Gericht erstattetes Gutachten hätte die Beteiligten nicht mit Kosten belastet, zugleich aber einen höheren Beweiswert gehabt als ein vom Antragsteller eingeholtes Gutachten, das auch bei einer Vorlage gegenüber dem Gericht stets als Parteigutachten zu werten gewesen wäre. Selbst wenn der Antragsteller in dem Beschlußverfahren zur Klärung der Mitbestimmungsfrage eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt für notwendig erachtet hätte, wären die Kosten dafür immer noch wesentlich niedriger gewesen als die jetzt auf 6.500,- bzw. ... 4.800,- DM ... (nach dem eingeschränkten Leistungsangebot) veranschlagten Kosten für ein das Beschlußverfahren lediglich vorbereitendes Gutachten des Dipl.-Ing. Gross. Im Hinblick darauf, daß die Frage der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung bei der Einführung von EDV-Systemen damals noch weithin ungeklärt war, die erste richtungweisende Entscheidung des BAG zum Betriebsverfassungsrecht erst am 6. Dezember 1983 (BAGE 44, 285) und die erste Entscheidung des BVerwG zu dem Problemkreis erst am 30. August 1985 (BVerwGE 72, 94) erging, wären die erheblich niedrigeren Kosten einer anwaltlichen Vertretung des Antragstellers im Beschlußverfahren auch i.S. des § 52 Abs. 1 Nds. PersVG als notwendig anzusehen und deshalb von der Dienststelle zu tragen gewesen.

21

b)

Davon abgesehen war die Einholung eines Gutachtens seitens des Dipl.-Ing. ... zu der vom Antragsteller beschlossenen Fragestellung hier auch aus anderen Gründen nicht erforderlich. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden. Es hat dabei einen Bezug des Gutachtenauftrags zu dem Aufgabenbereich des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht bejaht. Diese zugunsten des Antragstellers getroffene Feststellung bedarf hier keiner Nachprüfung. Insbesondere braucht im vorliegenden Verfahren auch nicht entschieden zu werden, ob der Antragsteller - wie er meint - bei der Einführung des EDV-Systems noch andere, stärkere Beteiligungsrechte hatte; denn selbst wenn das zuträfe, könnte es allenfalls den vom Verwaltungsgericht ohnehin bejahten Bezug zu seinen gesetzlichen Aufgaben verstärken, hätte aber keine Auswirkung auf die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Gutachtens zu der vom Antragsteller beschlossenen Fragestellung. Klarzustellen ist insoweit nur, daß sich der Antragsteller hier nicht auf das Mitbestimmungsrecht gemäß § 80 a NdsPersVG idF vom 8. August 1985 (Nds. GVBl S. 762) berufen kann. Denn diese Vorschrift wurde erst durch Art. I Nr. 20 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des NdsPersVG vom 10. Mai 1985 (Nds. GVBl S. 103) eingefügt und trat nach dessen Art. V am 1. Juli 1985 in Kraft. Sie erfaßt nicht EDV-Systeme, die zu diesem Zeitpunkt in der Dienststelle schon eingeführt und programmiert waren und seitdem weder hinsichtlich der gespeicherten personenbezogenen Daten noch deren Nutzung eine relevante Änderung erfahren haben. Deshalb kann hier offenbleiben, ob das EDV-System NCR Kommunal, insbesondere sein Teil DIPAS ein Personalinformationssystem i.S. des § 80 a NdsPersVG ist, dessen Neueinführung der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift unterläge.

22

Nach dem Beschluß des Antragstellers vom 18. November 1982 sollte Dipl-Ing. ... als Sachverständiger eine Einschätzung über die Auswirkungen des Einstiegs in die EDV-Anlage in bezug auf Ergonomie, Verhalten und Leistungskontrolle der Mitarbeiter erarbeiten. Dazu bedurfte es jedoch nicht eines Gutachtens; seine Erforderlichkeit war auch durch das erläuternde Schreiben des Antragstellers vom 20. Dezember 1982 nicht dargetan. Was zunächst die Ergonomie betrifft, so befaßt sie sich mit den Leistungsmöglichkeiten und -grenzen des arbeitenden Menschen sowie der besten wechselseitigen Anpassung zwischen dem Menschen und seinen Arbeitsbedingungen. Insoweit treffen aber schon die vom Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. herausgegebenen "Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich" - Ausgabe Oktober 1980 - wesentliche Aussagen, auf die der Antragsteller hätte zurückgreifen können. Diese Regeln enthalten nicht nur die sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen, sondern ebenso die ergonomischen Anforderungen, die bei der Gestaltung, Beschaffenheit, Benutzung und Instandhaltung von Bildschirm-Arbeitsplätzen für digitale Daten- und Textverarbeitung im Bürobereich und an vergleichbaren Arbeitsplätzen zu beachten sind. Ferner standen dem Antragsteller die umfangreichen Angebotsunterlagen der Fa. NCR zur Verfügung; aus ihnen ergab sich, daß die Bildschirme den "Sicherheitsregeln" voll entsprachen. Daß der Beteiligte diese "Sicherheitsregeln" bei der Gestaltung der einzelnen Arbeitsplätze nicht eingehalten hätte, hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt behauptet; etwaigen Zweifeln in dieser Richtung hätte er durch eine Befragung der Mitarbeiter nachgehen können, die im Herbst 1982 schon länger als ein Jahr an den neuen Bildschirmgeräten tätig waren. Was das im Beschluß des Antragstellers vom 18. November 1982 genannte zweite Thema des Gutachtens, das "Verhalten ... der Mitarbeiter" betrifft, so ist nicht erkennbar, inwiefern es sich dabei um eine selbständige Fragestellung handelt, insbesondere ob das Verhalten unter ergonomischen Aspekten oder eine "Verhaltenskontrolle" i.S. des dritten Themas gemeint sein sollte. Im ersten Falle würde das zum Thema "Ergonomie" bereits Gesagte gelten. Im letzteren Falle würde das zweite Thema von dem dritten umfaßt, das dann auf die "Verhaltens- und Leistungskontrolle der Mitarbeiter" gerichtet wäre. Auch dazu war ein Sachverständigengutachten aber nicht erforderlich. Denn es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß eine solche Verhaltens- und Leistungskontrolle von Mitarbeitern aufgrund des EDV-Systems NCR Kommunal möglich wäre. Das ergibt sich nicht nur aus den Systembeschreibungen der Herstellerfirma.

23

Der Vertreter des Beteiligten hat im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 31. Mai 1983 auch im einzelnen erläutert, in welcher Weise im Bereich des Kassen-, Haushalts- und Steuerwesens Kontrollen aufgrund des Logbuchs - es druckt aus, von welchem Sachbearbeiter einer Abteilung in welches Hauptprogramm zu welchem Zeitpunkt hineingegangen wurde - und im Bereich des Personalwesens aufgrund des Abruf- und Eingabeprotokolls durchgeführt werden können. Entscheidend ist aber, daß der Beteiligte selbst solche im System angelegten Kontrollmöglichkeiten durch seine eigenen "Richtlinien über die Arbeitsplätze von Mitarbeitern an Bildschirmgeräten" vom 12. November 1982 verbindlich ausgeschlossen hat. Nach § 6 dieser Richtlinien darf die EDV-Anlage nicht als Hilfsmittel zur individuellen Leistungskontrolle verwendet werden. Der Beteiligte selbst betrachtet eine solche Kontrolle also als Mißbrauch der EDV-Anlage, der ein Dienstvergehen darstellen würde. Bei dieser Sachlage bestand kein Bedarf für ein Gutachten über theoretische Kontrollmöglichkeiten, die nicht nur mit dem derzeitigen konkreten Einsatz des EDV-Systems nichts zu tun haben, sondern von der Dienststelle sogar durch entsprechende Schutzvorschriften ausgeschaltet werden. Das Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, in einem Einzelfall sei anläßlich der Abmahnung einer Buchhalterin dieser mit einem EDV-gestützten Fehlernachweis gedroht worden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn die Richtlinie des Beteiligten ist weiterhin gültig, so daß bei etwaigen Verstößen gegen deren § 6 der Betroffene und der Antragsteller die Möglichkeit haben, die notwendigen Schritte gegen ein solches Dienstvergehen zu unternehmen. Sofern der Antragsteller hinsichtlich der abstrakten Kontrollmöglichkeiten noch ergänzende Fragen hatte und darauf in den Angebotsunterlagen der Herstellerfirma keine ausreichende Antwort fand, hätte er zunächst die im Herbst 1982 bereits geplante Informationsveranstaltung über das EDV-System am 17. Mai 1983 bei der Stadt ... abwarten können, bei der sachkundige Mitarbeiter sowohl der Herstellerfirma NCR als auch der Stadtverwaltung zur Verfügung standen. Zudem hätte er sich auch schon vorher mit der Bitte um entsprechende Aufklärung an den Beteiligten wenden können. Das gilt um so mehr, als hinsichtlich der Möglichkeit einer Leistungs- und Fehlerkontrolle von Mitarbeitern kein wesentlicher Unterschied zu der Philips-Data-Anlage bestand, die vor Einführung des NCR-Systems zehn Jahre lang bei der Stadt ... verwendet worden war. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, von sachkundigen Mitarbeitern der Dienststelle sei keine zuverlässige, unparteiische Information über das NCR-System zu erwarten gewesen. Mit Rücksicht auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 NdsPersVG) durfte der Antragsteller nicht von vornherein voraussetzen, daß er von Seiten der Dienststelle nur eine einseitige, unzulängliche Information erlangen würde. Er hätte vielmehr zunächst einmal herausfinden müssen, ob und welche Antworten er auf diesem Wege erhielt (VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.1985 - 1 VG FB 15/85 und 20/85 -).

24

Nach dem Schreiben des Antragstellers vom 20. Dezember 1982 sollte sich das Gutachten schließlich mit den Dateien und Fragen des Datenschutzes befassen. Insoweit bestehen allerdings schon Bedenken, ob ein solcher Gutachtenauftrag von dem Beschluß des Antragstellers vom 18. November 1982 gedeckt wäre; in diesem Beschluß ist von Dateien und Fragen des Datenschutzes nicht die Rede. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Gutachten zu diesem Thema solle die Vorbereitung von Dienstvereinbarungen zur Sicherung und Kontrolle der im EDV-System gespeicherten Daten erleichtern, ist ferner darauf hinzuweisen, daß gemäß § 81 Abs. 1 NdsPersVG Dienstvereinbarungen nur über die in § 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Angelegenheiten zulässig sind; dazu gehören Fragen des Datenschutzes nicht. Im übrigen war aber auch zu diesem Thema ein Sachverständigengutachten nicht erforderlich. Zu allgemeinen Fragen des Datenschutzes im Zusammenhang mit der Einführung neuer Informationstechnologien in der Verwaltung hatte am 16. Juni 1982 auf Kosten der Dienststelle eine Schulungsveranstaltung durch die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers stattgefunden, an der alle Mitglieder des Antragstellers teilnahmen. Soweit danach noch Fragen zu dem speziellen NCR-System offenblieben, hätte der Antragsteller auch hier zunächst die Systembeschreibungen der Herstellerfirma heranziehen und sich dann wegen ergänzender Informationen an den Beteiligten wenden können. Dabei hätten vor allem die Schutzvorkehrungen erläutert werden können, die der Beteiligte im Hinblick auf den Datenschutz in seiner "Richtlinie über die Arbeitsplätze von Mitarbeitern an Bildschirmgeräten" vom 12. November 1982 und in seiner "Besonderen Dienstanweisung für den Betrieb der EDV-Anlage" vom gleichen Tage getroffen hatte. Fragen zu den Dateien und zum Datenschutz hätten vom Antragsteller auch auf der Informationsveranstaltung über das EDV-System am 17. Mai 1983 in der Dienststelle behandelt werden können. Es ist nichts dafür erkennbar, daß der Beteiligte solche Fragen nicht hinreichend beantwortet hätte; er hat auch im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht schon im einzelnen dargelegt, daß in dem System NCR DIPAS über die Stammdaten hinaus nur die Daten gespeichert sind, welche Bereiche wie Vergütung, Überstunden und Abwicklung des Zahlungsverkehrs betreffen, nicht dagegen persönliche Daten im engeren Sinne wie z.B. einzelne Beurteilungen oder Bewertungen, und daß eine Einspeisung solcher persönlicher Daten in das System, die dessen Erweiterung sowie ein zusätzliches Programm erfordern würde, auch nicht beabsichtigt sei.

25

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

26

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski,
Dr. Kamann,
Ladwig,
Bade,
Bruns